Zu § 8 (Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen)

Zu § 8 Abs. 1

8.11 Vorfristige Beantragung

Beantragt ein Haushaltsmitglied eine in § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG genannte Leistung vorfristig, ist es erst ab dem
Zeitpunkt vom Wohngeld ausgeschlossen, ab dem ein Anspruch auf diese Leistung dem Grunde nach besteht.

Beispiel: Endet der Anspruch eines Haushaltsmitgliedes auf Arbeitslosengeld am 31. März und stellt es den
Antrag auf Arbeitslosengeld II bereits am 28. Februar, besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde
nach erst vom 1. April an. Erst ab diesem Zeitpunkt ist das Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen.

8.12 Rücknahme, Ablehnung, Versagung und Entziehung

In den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG zurückgenommen oder eine
Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG abgelehnt, versagt oder entzogen wird, gilt das Haushaltsmitglied von
dem Zeitpunkt an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Rücknahme, Ablehnung, Versagung
oder Entziehung wirkt. Auf die Bestandskraft dieser Entscheidung kommt es nicht an.

8.13 Darlehen

Wird eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG nur zum Teil als Darlehen gewährt, empfängt das
Haushaltsmitglied trotz des Darlehensanteils insgesamt eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG, die zu einem
Wohngeldausschluss führt, da bei der Ermittlung der Gesamtleistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden
sind.

Zu § 8 Abs. 2

8.21 Verzicht

Ein Haushaltsmitglied, das auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG verzichtet, gilt erst von dem Zeitpunkt
an als nicht vom Wohngeld ausgeschlossen, von dem ab die Verzichtserklärung wirksam wird. Nummer 15.01 ist
zu beachten.