Zu § 37 (Bußgeld)
37.01 Richtlinien, Anhörung
(1) Die Richtlinien für das Strafverfahren und das
Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977
in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten (insbesondere Nummern 269 ff.;
vgl. www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de).
(2) Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben,
sich zu den
gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich
erfolgen.
37.02 Keine Aussagepflicht
(1) Für die betroffene Person besteht keine Pflicht, sich zu
den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu
äußern. Darauf ist sie ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die betroffene Person ist jedoch verpflichtet,
wahrheitsgemäße Angaben zur Person zu machen
(§ 111 Abs. 1 OWiG).
37.03 Opportunitätsprinzip
Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 37
Abs. 1 und 2 WoGG liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Diese ist daher nicht verpflichtet, in
jedem Fall
eines festgestellten Verstoßes nach § 37 Abs. 1 WoGG ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten
und durchzuführen.
37.04 Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren soll vorbehaltlich der
Nummer 37.05 insbesondere eingeleitet
werden, wenn
- das mitteilungspflichtige Ereignis nicht oder erst nach Ablauf
von vier Monaten nach dem
maßgeblichen Termin (z. B. Umzug) bzw. nach Eintritt und Erkennen einer
mitteilungspflichtigen
Einnahmeerhöhung bzw. Miet- oder Belastungsverringerung mitgeteilt wird und der
Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich bestehenden Wohngeldanspruch und dem
rechtswidrig bewilligten Wohngeld
a) monatlich mehr als 60 Euro oder
b) insgesamt mehr als 240 Euro
beträgt oder
- ein Wiederholungsfall innerhalb von vier Jahren nach dem
letzten Verstoß vorliegt; ein
Wiederholungsfall ist auch gegeben, wenn gegen unterschiedliche Mitteilungspflichten
verstoßen
wird.
37.05 Abgabe an die
Staatsanwaltschaft
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat eine
Straftat ist, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft
abzugeben. Werden Unterlagen gefälscht, die dem Nachweis der Voraussetzungen des
Wohngeldanspruchs dienen, ist die Sache unabhängig von der Entstehung eines Schadens an
die
Staatsanwaltschaft abzugeben.
37.06 Bußgeldbescheide
(1) Der Inhalt des Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66
OWiG.
(2) Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person nach dem Verwaltungszustellungsgesetz
des Landes
zuzustellen (vgl. § 51 OWiG). Die Zustellung soll durch Postzustellungsurkunde erfolgen.
37.07 Einstellung des Verfahrens
Die Wohngeldbehörde kann ein eingeleitetes
Ordnungswidrigkeitenverfahren, solange es bei ihr anhängig
ist, einstellen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Die Einstellung ist aktenkundig zu machen.
Zu § 37 Abs. 1
37.11 Erhebliche Änderung in den Verhältnissen
(1) Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG ist nur dann
erfüllt, wenn die Änderung in den
Verhältnissen auch zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Wohngeldes führt.
(2) Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die einer
Mitteilungspflicht gegenüber der
wohngeldberechtigten Person oder dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG gezahlt wird, nicht nachkommen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 oder
§ 28 Abs. 4 Satz 2 WoGG), erfüllen nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.
(3) Die Verletzung einer Mitteilungspflicht bei einer
erheblichen Änderung der Verhältnisse darf nur
geahndet werden, wenn die Mitteilungspflichten ausdrücklich per Bescheid für den
maßgeblichen
Zeitraum auferlegt wurden und dabei auf die Rechtsfolge (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld)
hingewiesen
wurde (vgl. § 24 Abs. 3 WoGG).
37.12 Verschulden (Vorsatz, Leichtfertigkeit)
(1) Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsmerkmale des §
37 Abs. 1 WoGG kennt und die
Tatbestandsverwirklichung will. Dabei genügt es, wenn die betroffene Person die
Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält, sie aber billigend in Kauf nimmt
(bedingter Vorsatz).
(2) Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt, weil er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste.
Zu § 37 Abs. 2
37.21 Bußgeldrahmen
Die Geldbuße beträgt zwischen 5 und 2 000 Euro. Der
Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 WoGG
weicht somit bezüglich der Höchstgrenze von § 17 Abs. 1 OWiG ab. Bei leichtfertigem
Handeln
beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 1 000 Euro (vgl. § 17
Abs. 2 OWiG). Die Schwere der Tat
ist zu berücksichtigen.
37.22 Verwarnung
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene
nach § 56 OWiG verwarnt werden.
Zu § 37 Abs.
3
37.31 Verjährung
Die Verfolgungsverjährung tritt
- im Fall des § 37 Abs. 1 Nr. 1 ein Jahr nach Beendigung des
Verstoßes gegen die
Mitteilungspflicht oder
- im Fall des § 37 Abs. 1 Nr. 2 ein Jahr nach der letzten
Zahlung, die
aufgund eines Wohngeldbescheids erfolgte, der im Zuge eines
Verwaltungsverfahrens erlassen wurde, in dem die Auskunftspflicht verletzt wurde,
ein (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Die Unterbrechung der
Verjährung richtet sich nach
§ 33 OWiG.