Zu § 37 (Bußgeld)

37.01 Richtlinien, Anhörung

(1) Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) vom 1. Januar 1977
in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten (insbesondere Nummern 269 ff.;
vgl. www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de).

(2) Vor Erlass eines Bußgeldbescheides ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den
gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

37.02 Keine Aussagepflicht

(1) Für die betroffene Person besteht keine Pflicht, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu
äußern. Darauf ist sie ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Die betroffene Person ist jedoch verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zur Person zu machen
(§ 111 Abs. 1 OWiG).

37.03 Opportunitätsprinzip

Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 und 2 WoGG liegt im
pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Diese ist daher nicht verpflichtet, in jedem Fall
eines festgestellten Verstoßes nach § 37 Abs.
1 WoGG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten
und durchzuführen.

37.04 Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren soll vorbehaltlich der Nummer 37.05 insbesondere eingeleitet
werden, wenn

a) monatlich mehr als 60 Euro oder

b) insgesamt mehr als 240 Euro

beträgt oder

37.05 Abgabe an die Staatsanwaltschaft

Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Tat eine Straftat ist, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft
abzugeben. Werden Unterlagen gefälscht, die dem Nachweis der Voraussetzungen des
Wohngeldanspruchs dienen, ist die Sache unabhängig von der Entstehung eines Schadens an die
Staatsanwaltschaft abzugeben.

37.06 Bußgeldbescheide

(1) Der Inhalt des Bußgeldbescheides richtet sich nach § 66 OWiG.

(2) Der Bußgeldbescheid ist der betroffenen Person nach dem Verwaltungszustellungsgesetz des Landes
zuzustellen (vgl. § 51 OWiG). Die Zustellung soll durch Postzustellungsurkunde erfolgen.

37.07 Einstellung des Verfahrens

Die Wohngeldbehörde kann ein eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren, solange es bei ihr anhängig
ist, einstellen (§ 47 Abs. 1 OWiG). Die Einstellung ist aktenkundig zu machen.

Zu § 37 Abs. 1

37.11 Erhebliche Änderung in den Verhältnissen

(1) Der Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 WoGG ist nur dann erfüllt, wenn die Änderung in den
Verhältnissen auch zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Wohngeldes führt.

(2) Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder, die einer Mitteilungspflicht gegenüber der
wohngeldberechtigten Person oder dem Haushaltsmitglied, an welches das Wohngeld nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG gezahlt wird, nicht nachkommen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 oder
§ 28 Abs. 4 Satz 2 WoGG), erfüllen nicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit.

(3) Die Verletzung einer Mitteilungspflicht bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse darf nur
geahndet werden, wenn die Mitteilungspflichten ausdrücklich per Bescheid für den maßgeblichen
Zeitraum auferlegt wurden und dabei auf die Rechtsfolge (Ordnungswidrigkeit, Bußgeld) hingewiesen
wurde (vgl. § 24 Abs. 3 WoGG).

37.12 Verschulden (Vorsatz, Leichtfertigkeit)

(1) Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 WoGG kennt und die
Tatbestandsverwirklichung will. Dabei genügt es, wenn die betroffene Person die
Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält, sie aber billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz).

(2) Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt, weil er unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste.

Zu § 37 Abs. 2

37.21 Bußgeldrahmen

Die Geldbuße beträgt zwischen 5 und 2 000 Euro. Der Bußgeldrahmen nach § 37 Abs. 2 WoGG
weicht somit bezüglich der Höchstgrenze von § 17 Abs. 1 OWiG ab. Bei leichtfertigem Handeln
beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 1
000 Euro (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG). Die Schwere der Tat
ist zu berücksichtigen.

37.22 Verwarnung

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann der Betroffene nach § 56 OWiG verwarnt werden.

Zu § 37 Abs. 3

37.31 Verjährung

Die Verfolgungsverjährung tritt

ein (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Die Unterbrechung der Verjährung richtet sich nach
§ 33 OWiG.