Zu § 33 (Datenabgleich)
Zu § 33 Abs. 2
33.21 Zeitpunkt des Datenabgleichs
Ein individueller Anfangsverdacht für die Durchführung des Datenabgleichs zur Vermeidung oder Aufdeckung einer rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld ist nicht notwendig. Einzelprüfungen aufgrund konkreter Verdachtsmomente werden damit nicht ausgeschlossen. Der Abgleich kann grundsätzlich vor und/oder nach Bescheiderteilung manuell oder automatisiert durchgeführt werden. Einzige Ausnahme hiervon ist der Datenabgleich mit der Meldebehörde nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 WoGG, der nur nach Bescheiderteilung zulässig ist.
Zu § 33 Abs. 3 Hinweispflicht
Bei der Beantragung von Wohngeld ist in geeigneter Weise auf die Möglichkeit eines Datenabgleichs nach § 33 Abs. 2 bis 5 WoGG hinzuweisen.