Zu § 31 (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides)

31.01 Rückwirkende Wohngeldleistung bei Bescheidrücknahme nach § 44 SGB X

Der in § 31 WoGG festgelegte Zeitraum zur rückwirkenden Leistung von Wohngeld von zwei Jahren gilt für nach
dem 31. Dezember 2008 erlassene Rücknahmebescheide. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden
rechtswidrigen Bescheides kommt es nicht an.