Zu § 31 (Rücknahme eines
rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides)
31.01 Rückwirkende Wohngeldleistung bei
Bescheidrücknahme nach § 44 SGB X
Der in § 31 WoGG festgelegte Zeitraum zur rückwirkenden
Leistung von Wohngeld von zwei Jahren gilt für nach
dem 31. Dezember 2008 erlassene Rücknahmebescheide. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des
aufzuhebenden
rechtswidrigen Bescheides kommt es nicht an.