berücksichtigenden Haushaltsmitglied während eines Bewilligungszeitraums die
Voraussetzungen nach § 28
Abs. 1 oder Abs. 3 WoGG ein, wird der Bewilligungsbescheid kraft Gesetzes unwirksam, so
dass eine
Aufhebung des Bescheides nicht erforderlich ist. Die wohngeldberechtigte Person ist aber
von der
eingetretenen Unwirksamkeit des Bescheides zu unterrichten. Das Haushaltsmitglied, an
welches das Wohngeld
gezahlt wird, ist entsprechend § 28 Abs. 5 WoGG ebenfalls zu unterrichten. Diese
Unterrichtung ist kein
Verwaltungsakt.
nach § 50 Abs. 2 SGB X zurückzufordern. Sofern im Falle des § 28 Abs. 3 WoGG das
Wohngeld bei der
Berechnung der zum Ausschluss und damit zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides
führenden
Transferleistung als Einnahme berücksichtigt wird, ist für das überzahlte Wohngeld nach
§ 103 oder § 105
Abs. 1 SGB X der Erstattungsanspruch geltend zu machen.
ganz oder teilweise aufzuheben, weil der Wohngeldbescheid nicht kraft Gesetzes unwirksam
wird
(vgl. Nummer 28.21).
bescheides (vgl. Nummer 28.01 Abs. 1) auf die Möglichkeit der erneuten
Wohngeldantragstellung und die
Antragsfrist nach § 25 Abs. 3 WoGG hinzuweisen. In einem ggf. erforderlichem
Aufhebungsbescheid
(vgl. Nummer 28.02) soll sie darauf hingewiesen werden, dass erneut Wohngeld nur auf der
Grundlage eines
neuen Wohngeldantrags bewilligt werden kann.
mitglied mehr in dem betreffenden Wohnraum den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat. Dies
ist z. B. der
Fall, wenn alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Haushaltsmitglieder weiterhin in dem Wohnraum den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
haben. Aufenthalte von
zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern außerhalb des Wohnraums sind unschädlich,
wenn der Wohnraum
weiterhin der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt (vgl. Nummer 5.13).
Unwirksamkeit des Bescheides führen, eintreten. Diese Pflicht hat zusätzlich auch das
Haushaltsmitglied, an
welches das Wohngeld ausgezahlt wird (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Nummer 27.31 ist zu
beachten.
teilweise, jedoch mindestens überwiegend, nicht zur Bezahlung der Miete oder zur
Aufbringung der
Belastung verwandt wird. Für die Monate der zweckwidrigen Verwendung des Wohngeldes ist
der
Wohngeldbescheid aufzuheben und das geleistete Wohngeld nach § 50 Abs. 1 SGB X
zurückzufordern. Auch im
Falle einer teilweisen überwiegenden zweckwidrigen Verwendung ist der Wohngeldbescheid
für diesen Monat
bzw. diese Monate aufzuheben und das geleistete Wohngeld in voller Höhe zurückzufordern.
Höhe von 40 Euro. Wohngeld wurde in Höhe von 60 Euro zweckwidrig verwendet.
unverzüglich zu prüfen, ob das Wohngeld an den Vermieter oder die Vermieterin oder an
andere Haushalts-
mitglieder oder den Leistungsträger gezahlt werden kann, um die zweckentsprechende
Verwendung sicher-
zustellen. Wird die Zahlung des Wohngeldes entsprechend verändert, ist der
Wohngeldbescheid nur für die vor
dem Zeitpunkt der Veränderung liegenden Monate aufzuheben. Der Bewilligungszeitraum
bleibt ggf. unberührt.
Nummer 26.11 Abs. 2 ist zu beachten.