Zu § 24 (Wohngeldbehörde und Entscheidung)

Zu § 24 Abs. 1

24.11 Bescheidadressat

Die Wohngeldbehörde hat den Bescheid grundsätzlich der wohngeldberechtigten Person oder deren
Bevollmächtigtem bekannt zu geben (vgl. § 37 Abs. 1 SGB X). Eine Bekanntgabe des Wohngeld-
bescheides an alle volljährigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist trotz der
gesamtschuldnerischen Haftung nach § 29 Abs. 1 WoGG nicht erforderlich (vgl. Nummer 29.11 Abs. 2).

24.12 Form der Bekanntgabe des Bescheides

Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Haben die Wohngeldbehörde und der Bescheidadressat die
technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation, ist eine Bescheiderteilung auch in dieser Form
nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 und 2 SGB I zulässig.

Zu § 24 Abs. 2

24.21 Prognose der zu erwartenden Verhältnisse

(1) Für die Entscheidung über einen Wohngeldantrag sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde zu
legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind; für nach dem Zeitpunkt der Antragstellung eintretende
Änderungen in den Verhältnissen ist Absatz 2 zu beachten. Die zu treffende Prognoseentscheidung betrifft alle in
§ 4 WoGG genannten Berechnungsgrößen; für die Prognose des Jahreseinkommens trifft § 15 WoGG weitere
Festlegungen (vgl. Nummer 15.11). Bei Antragstellung bekannte Änderungen, die im Bewilligungszeitraum
eintreten, sind stets zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG).

(2) Der wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern bei Antragstellung
nicht bekannte Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
(§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG). Hiervon sind Änderungen ausgenommen, die in einem laufenden
Bewilligungszeitraum zu einer Erhöhung, Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldes geführt hätten
(§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Bei Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2 WoGG, die nicht
zu Beginn des Bewilligungszeitraums eintreten, soll ein verkürzter Bewilligungszeitraum und - vom Zeitpunkt
der Änderung an - ein neuer Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Nummer 25.11 Abs. 7 ist zu beachten.
In den Fällen des § 28 Abs. 1 und 3 WoGG ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu verkürzen. Werden
vor der Entscheidung über einen Wohngeldantrag Umstände bekannt, die eine zweckwidrige Verwendung des
Mietzuschusses im Sinne des § 28 Abs. 2 WoGG erwarten lassen, soll das zu bewilligende Wohngeld nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG an den Vermieter oder die Vermieterin geleistet werden.

(3) Die Regelungen des § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG gelten entsprechend auch für zu erwartende Änderungen,
die nach Antragstellung bekannt werden, aber vor Bekanntgabe des Wohngeldbescheides eintreten werden
(§ 24 Abs. 2 Satz 3 WoGG).

Zu § 24 Abs. 3

24.31 Informationen und Hinweise im Bescheid

Im Bewilligungsbescheid ist zur Information der wohngeldberechtigten Person im Hinblick auf die
Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG

  1. die monatliche Miete oder Belastung (§§ 9 und 10 WoGG) und die um 15 Prozent verringerte monatliche
    Miete oder Belastung und
  2. die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 WoGG und den monatlichen
    Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und die um 15
    Prozent erhöhte Summe

auszuweisen.

Zu § 24 Abs. 4

24.41 Zuständigkeit für Bescheidaufhebung, Wohngeldrückforderung, Unterrichtung und Information
der wohngeldberechtigten Person

§ 24 Abs. 4 WoGG bestimmt, dass die den Wohngeldbescheid erlassende Behörde auch zuständig ist für die

  1. Bescheidaufhebung,
  2. Wohngeldrückforderung,
  3. Unterrichtung der wohngeldberechtigten Person über die eingetretene Unwirksamkeit des Bescheides und
  4. Unterrichtung über die Antragsfrist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 WoGG

und weicht damit von § 44 Abs. 3 SGB X ab. Dies hat insbesondere Auswirkungen bei einem Umzug der
wohngeldberechtigten Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Wohngeldbehörde.