Bevollmächtigtem bekannt zu geben (vgl. § 37 Abs. 1 SGB X). Eine Bekanntgabe des
Wohngeld-
bescheides an alle volljährigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ist trotz der
gesamtschuldnerischen Haftung nach § 29 Abs. 1 WoGG nicht erforderlich (vgl. Nummer 29.11
Abs. 2).
technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation, ist eine
Bescheiderteilung auch in dieser Form
nach Maßgabe des § 36a Abs. 1 und 2 SGB I zulässig.
legen, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind; für nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung eintretende
Änderungen in den Verhältnissen ist Absatz 2 zu beachten. Die zu treffende
Prognoseentscheidung betrifft alle in
§ 4 WoGG genannten Berechnungsgrößen; für die Prognose des Jahreseinkommens trifft §
15 WoGG weitere
Festlegungen (vgl. Nummer 15.11). Bei Antragstellung bekannte Änderungen, die im
Bewilligungszeitraum
eintreten, sind stets zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG).
nicht bekannte Änderungen, die nach der Antragstellung eintreten, sind grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen
(§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 WoGG). Hiervon sind Änderungen ausgenommen, die in einem
laufenden
Bewilligungszeitraum zu einer Erhöhung, Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldes
geführt hätten
(§ 24 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 WoGG). Bei Änderungen im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2
WoGG, die nicht
zu Beginn des Bewilligungszeitraums eintreten, soll ein verkürzter Bewilligungszeitraum
und - vom Zeitpunkt
der Änderung an - ein neuer Bewilligungszeitraum festgesetzt werden. Nummer 25.11 Abs. 7
ist zu beachten.
In den Fällen des § 28 Abs. 1 und 3 WoGG ist der Bewilligungszeitraum entsprechend zu
verkürzen. Werden
vor der Entscheidung über einen Wohngeldantrag Umstände bekannt, die eine zweckwidrige
Verwendung des
Mietzuschusses im Sinne des § 28 Abs. 2 WoGG erwarten lassen, soll das zu bewilligende
Wohngeld nach
§ 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG an den Vermieter oder die Vermieterin geleistet werden.
die nach Antragstellung bekannt werden, aber vor Bekanntgabe des Wohngeldbescheides
eintreten werden
(§ 24 Abs. 2 Satz 3 WoGG).
Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG
der wohngeldberechtigten Person
wohngeldberechtigten Person in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Wohngeldbehörde.