Zu § 18 (Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen)

18.01 Maßgeblicher Zeitraum

Die Absetzung der Abzugsbeträge nach § 18 WoGG richtet sich nach den Verhältnissen im jeweiligen
Bewilligungszeitraum. Für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen ist es unerheblich, ob es sich
um die jeweils fälligen Unterhaltsleistungen oder um Nach- oder Vorauszahlungen handelt.

18.02 Gesetzliche Unterhaltspflicht

(1) Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig sind folgende Personen:

  1. Ehegatten untereinander (§§ 1360 und 1361 BGB),
  2. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander (§ 5 LPartG),
  3. Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 BGB),
  4. der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind (§ 1615a in Verbindung mit § 1601 BGB),
  5. der Vater gegenüber der Mutter seines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1 bis 4 BGB),
  6. die Mutter gegenüber dem Vater ihres nichtehelichen Kindes, wenn der Vater das Kind betreut
    (§ 1615l Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB),
  7. geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1569 bis 1579 BGB),
  8. frühere oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner und Lebenspartnerinnen untereinander
    (§§ 12 und 16 LPartG).

(2) Besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht eines Haushaltsmitglieds gegenüber mehreren Personen, kann
für jede unterhaltene Person je ein Betrag bis zum jeweiligen Höchstbetrag abgesetzt werden
(Mehrfachabsetzung).

(3) Unterhaltszahlungen an ein Land nach § 7 UVG (Ausgleich für Vorausleistung des Unterhalts durch das
Land) stellen ebenfalls Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht dar.

18.03 Berufsausbildung

(1) Als Berufsausbildung im Sinne des § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG ist jede Ausbildung anzusehen, welche
die zur Ausübung eines künftigen Berufs
notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem
geordneten Ausbildungsgang vermittelt. Darunter fallen insbesondere der Besuch von allgemeinbildenden
und beruflichen Schulen und von Hochschulen einschließlich der Vorbereitung auf eine Promotion, die
Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf (Verzeichnis nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG), die
Berufsausbildung Behinderter aufgrund einer Regelung nach den §§ 64 bis 67 BBiG oder nach § 42k
HandwO sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 61 SGB III.

(2) Ob die Berufsausbildung abgeschlossen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.
Eine Ausbildung, die an sich zur Ausübung eines Berufs befähigt, kann noch andauern, wenn eine
gehobenere Stellung oder ein anderer Beruf angestrebt wird.

(3) Der Besuch von ein- bis zweistündigen Tageskursen (Abendkursen) kann nicht als
Berufsausbildung angesehen werden.

18.04 Haushaltszugehörigkeit des bzw. der geschiedenen oder dauernd getrennt
lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Lebenspartnerin

Der bzw. die geschiedene oder dauernd getrennt lebende unterhaltsberechtigte Ehegatte, Lebenspartner
oder Lebenspartnerin (§ 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG) ist kein Haushaltsmitglied, wenn er oder sie mit dem
Unterhaltspflichtigen keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt.

18.05 Höhe und Nachweis der Aufwendungen

Aufwendungen im Sinne des § 18 WoGG sind die tatsächlich erbrachten Leistungen. Sie können ­
sofern eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht
vorliegt ­ nur bis zur Höhe der in § 18 Satz 1 WoGG genannten Beträge abgesetzt werden, soweit
sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Liegt eine notariell beurkundete
Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid vor, sind die darin genannten Beträge
abzusetzen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

18.06 Berücksichtigung der Aufwendungen

(1) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nr. 1 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglied an ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied geleistet werden.

(2) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nr. 2 WoGG müssen die Unterhaltsleistungen von einem Elternteil
an das andere Elternteil für das gemeinsame Kind geleistet werden, ein gemeinsames Sorgerecht
vorliegen und die Betreuung im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 WoGG wahrgenommen werden.
Liegt kein Fall des § 5 Abs. 6 WoGG vor, gilt für alle anderen gemeinsamen Kinder, für die Unterhalt
gezahlt wird, § 18 Satz 1 Nr. 4 WoGG.

(3) In den Fällen nach § 18 Satz 1 Nr. 3 und 4 WoGG müssen dieUnterhaltsleistungen von einem zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglied an eine Person erbracht werden, die kein Haushaltsmitglied ist.