Solidaritätszuschlag, die Kapitalertragsteuer und die Kirchensteuer.
werden. Auf die Höhe kommt es nicht an. Es genügt, wenn die Steuern nur einmal jährlich
entrichtet werden. Ob sie zurückgezahlt worden sind oder zurückgezahlt werden (z. B. bei
einer Einkommensteuerveranlagung), ist nicht erheblich.
Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem je nach Fallgestaltung unterschiedlich hohen
Pauschsteuersatz erheben. Nach § 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2
Halbsatz 1 EStG ist der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, so dass der
Arbeitnehmer nicht belastet ist. Unabhängig von der Höhe der Erhebung der Lohnsteuer
durch den Arbeitgeber in den Fällen des pauschal besteuerten Arbeitslohns nach § 40a
EStG ist daher ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG für die
Leistung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen. Wird jedoch die
pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt (vgl.
§ 40a Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG) und dieser
tatsächlich belastet, ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG
vorzunehmen.
(Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 GG) in Abhängigkeit vom Einkommen
erhobenen Beiträge. Unabhängig von der Höhe der Lohn- oder Einkommensteuer erhobene
Abgaben (sog. Mindest-Kirchensteuer), Kirchgeld oder Beiträge in Form von Spenden oder
Umlagen zu Religionsgemeinschaften sind keine Kirchensteuern und damit keine Steuern
vom Einkommen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG.
Rentenversicherung
zur Alterssicherung der Landwirte. Zu den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und
Rentenversicherung gehören auch die Beitragsanteile, die selbstständige Künstler und
Publizisten
an die Künstlersozialkasse nach den §§ 15 und 16 KSVG entrichten.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ausschließlich aus
Leistungen Dritter bestritten werden, die nicht zum Jahreseinkommen gehören; dies sind z.
B.
Fälle
Rentenversicherung und hat der Arbeitnehmer keine Beiträge zu entrichten (im Fall einer
geringfügigen Beschäftigung; vgl. § 8 Abs. 1 SGB IV), ist ein pauschaler Abzug nach §
16
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG nicht vorzunehmen; der Arbeitnehmer ist nicht belastet.
Der pauschale Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist jedoch dann zu gewähren,
wenn der Arbeitnehmer freiwillig den vom Arbeitgeber gezahlten Beitrag zur
Rentenversicherung
aufstockt.
Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung (im Fall der sog. Midi-Jobs in einer Gleitzone
mit
einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat; vgl. § 20 Abs. 2 SGB IV),
ist ein pauschaler Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 WoGG vorzunehmen.
entsprechen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen
Kranken-
und Pflegeversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie dazu beitragen
sollen, für
den Beitragszahler oder dessen Familie
Pflege- oder Rentenversicherung entsprechen
nicht bereits ein entsprechender Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 WoGG
erfolgt ist.
Der Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG erfolgt in Höhe von 10 Prozent des sich nach den
§§ 14
und 15 WoGG ergebenden Betrages. Der Abzug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG darf
insgesamt 30 Prozent des sich nach den §§ 14 und 15 WoGG ergebenden Betrages nicht
übersteigen.
zu Gunsten eines anderen zu berücksichtigenden Haushaltmitgliedes zahlt. Das
Haushaltsmitglied, zu
dessen Gunsten die Beiträge
möglich, da dessen Einkommen belasten wird (§ 16 Abs. 1 Satz 3 WoGG). Hat das zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied, zu dessen Gunsten die Beiträge gezahlt werden,
bereits pauschale
Abzüge nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 3 WoGG oder entsprechende Abzüge nach
§ 16 Abs. 1 Satz 2 WoGG, kann für das zahlende Haushaltsmitglied kein Abzug vorgenommen
werden.
werden. Einmalige Beiträge sind nicht zu berücksichtigen.
sind insbesondere
insbesondere nicht
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von
einem Dritten geleistet
werden, besteht.
geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Die Wörter ,,im Wesentlichen" beziehen
sich auf die
Beitragsfreiheit, nicht auf den Umfang der Sicherung. Eine im Wesentlichen beitragsfreie
Sicherung liegt
z. B. bei Beamten hinsichtlich der Altersversorgung vor.
gehörenden natürlichen oder von juristischen Personen laufend geleistet werden (z. B.
bei geringfügig
Beschäftigten, soweit nur vom Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden).
Eine
drittfinanzierte Sicherung ist z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld nach dem SGB III
gegeben.
Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten geleistet werden,
gelten die
Angehörigen des zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds nicht als bereits abgesichert.
Für sie
besteht keine originäre, sondern nur eine abgeleitete (Hinterbliebenen-)Sicherung. Zu
berücksichtigende Haushaltsmitglieder gelten nicht als Dritte im Sinne der Absätze 1 bis
4.
Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der üblichen Absicherung einer gesetzlichen
Krankenkasse
vergleichbar ist (z. B. die freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im
wohngeldrechtlichen Sinne als
krankenversichert.
Einkommensteuerbescheiden, Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten
Einkommensteuererklärung
und/oder Steuerquittungen.
Rentenversicherung oder Alterssicherung der Landwirte ist durch Vorlage von
Bescheinigungen des
Arbeitgebers, von Beitragsquittungen, Beitragsbescheiden, Rentenbescheiden, jährlichen
Anpassungsmitteilungen oder Beitragsbescheiden der Krankenkasse nachzuweisen.
Einrichtungen ist durch Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, von
Versicherungsverträgen und
Beitragsquittungen, von Rentenbescheiden, jährlichen Anpassungsmitteilungen oder
Beitragsbescheiden
der Krankenkasse oder -versicherung nachzuweisen.
Bewilligungszeitraum zu prognostizieren.