Zu § 13 (Gesamteinkommen)

13.11 Ermittlung des Gesamteinkommens

(1) Das Gesamteinkommen ist die um die Freibeträge (§ 17 WoGG) und die Abzugsbeträge für
Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) reduzierte Summe der Jahreseinkommen (§§ 14 bis 16 WoGG) von
allen zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern.

(2) Das Gesamteinkommen ist wie folgt zu ermitteln:

1. Zunächst ist für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das Jahreseinkommen nach den §§ 14 und 15
WoGG zu ermitteln.

a) Bei den steuerpflichtigen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 WoGG im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
EStG sind die Betriebsausgaben und die Werbungskosten bereits berücksichtigt (vgl. Nummer 14.101).

b) Bei den steuerfreien Einnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG sind die Aufwendungen zum Erwerb,
zur Sicherung und zur Erhaltung dieser Einnahmen abzuziehen, höchstens jedoch bis zur Höhe des
Arbeitslohns; bei allen anderen steuerfreien Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG ist ein Abzug dieser
Aufwendungen nicht zulässig (vgl. Nummer 14.21.13).

c) Umfasst der Bewilligungszeitraum abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG nicht zwölf Monate, ist
das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen nach § 15 Abs. 4 WoGG auf zwölf Monate
umzurechnen (vgl. Nummer 15.41).

2. Von dem sich für das jeweilige Haushaltsmitglied ergebenden Betrag sind jeweils die Abzugsbeträge für
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG abzuziehen.

3. Die nach den §§ 14 bis 16 WoGG ermittelten Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder sind zu addieren.

4. Von dem ermittelten Betrag sind die Freibeträge nach § 17 WoGG und die Abzugsbeträge für
Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG abzuziehen.

5. Zur Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens ist das Gesamteinkommen durch zwölf zu teilen (§ 13
Abs. 2 WoGG).

(2) Das heißt schematisiert:

Positive Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 14 Abs. 1 und § 15 WoGG), ggf. zu
ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Abs. 4 WoGG)
+ steuerfreie Einnahmen nach § 14 Abs. 2 und § 15 WoGG, ggf. zu ermitteln aufgrund von auf zwölf
Monate umgerechneten Einnahmen (§ 15 Abs. 4 WoGG)
- ggf. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 13 WoGG, höchstens bis zur Höhe des Arbeitslohns,
ggf. zu ermitteln aufgrund von auf zwölf Monate umgerechneten Aufwendungen (§ 15 Abs. 4 WoGG)
= Zwischensumme
- Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach § 16 WoGG
= Jahreseinkommen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG) Summe der Jahreseinkommen der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach § 13 Abs. 1 WoGG
- Freibeträge nach § 17 WoGG
- Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG
= Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 1 WoGG)
: 12
= monatliches Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 2 WoGG)

13.12 Einkommen von ausgeschlossenen Haushaltsmitgliedern

Einkommen der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder gehört nicht zum Gesamteinkommen
(vgl. Nummer 6.11). Nummer 15.01 Abs. 5 bleibt unberührt.