Zu § 11 (Zu berücksichtigende Miete und Belastung)

Zu § 11 Abs. 1

11.11 Zu berücksichtigende Miete oder Belastung

(1) Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung ist als Summe aus der Miete oder Belastung nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG in Verbindung mit den §§ 2 bis 15 WoGV und dem Betrag für Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 WoGG zu ermitteln.

(2) Die zu berücksichtigende Miete bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 WoGG ergibt sich als Summe aus dem maßgebenden Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG
und dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG.

11.12 Miete oder Belastung für unbenutzten Wohnraum

Bei der Leistung des Wohngeldes ist auch der auf den unbenutzten oder leer stehenden Teil des Wohnraums
entfallende Anteil der Miete oder der Belastung zu berücksichtigen.

11.13 Größe des Wohnraums

Für die Ermittlung der Größe des Wohnraums sind grundsätzlich die Angaben der wohngeldberechtigten
Person maßgebend. Bestehen an diesen Angaben Zweifel, ist die Wohnfläche auf andere Weise festzustellen,
z. B. durch Vorlage des Mietvertrags, durch Auskunft des Vermieters oder durch Vorlage von amtlichen
Bescheiden.

Zu § 11 Abs. 2

11.21 Absetzungen für eine Garage

Vor Absetzung der außer Betracht bleibenden Belastung nach § 11 Abs. 2 WoGG wird von der Belastung
der Betrag für eine Garage nach § 15 Abs. 3 WoGV abgesetzt. Bei der Berechnung der anteiligen Belastung
nach § 11 Abs. 2 WoGG ist die Fläche der Garage in der Wohn- und Nutzfläche nicht enthalten.

11.22 Berechnungsreihenfolge

Liegt gleichzeitig mehr als einer der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 WoGG genannten Umstände vor, ist die
Absetzung der Beträge in der Reihenfolge der Aufzählung vorzunehmen.

Beispiel: Die wohngeldberechtigte Person bewohnt eine Wohnung von 100 m². Die Gesamtmiete beträgt
1 000 Euro, darin enthalten sind 100 Euro für Heizung und Warmwasser. Die wohngeldberechtigte Person
nutzt 10 m² ausschließlich beruflich, hat 30 m² für ein Gesamtentgelt von 200 Euro (inklusive Kosten für
Heizung und Warmwasser von 30 Euro [vereinbart]) untervermietet und bewohnt den restlichen Teil der
Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner (Gesamtentgelt 350 Euro inklusive Kosten für Heizung und
Warmwasser von 30 Euro). Unter Beachtung der Berechnungsreihenfolge nach § 11 Abs. 2 WoGG sind
von der Miete folgende Beträge außer Betracht zu lassen:

900 Euro Miete nach § 9 WoGG
- 90 Euro Anteil von 10 Prozent (10 m² von 100 m²) an der Miete nach § 9 WoGG für berufliche
Nutzung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WoGG)
________
810 Euro Mietanteil, der auf die zu Wohnzwecken genutzte Wohnfläche (90 m²) entfällt
- 270 Euro Anteil von einem Drittel (30 m² von 90 m²) an der Miete nach § 9 WoGG von 810 Euro
für Untervermietung; da das Entgelt in
Höhe von 170 Euro (200 Euro ­ 30 Euro [Anteil
Heizung/Warmwasser] = 170 Euro) die anteilige Miete von 270
Euro nicht übersteigt,
ist die anteilige Miete abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG)
________
540 Euro Mietanteil für den Teil des Wohnraums, den die wohngeldberechtigte Person und die
mitbewohnende Person gemeinsam bewohnen
- 320 Euro von 540 Euro entfällt auf die mitbewohnende Person nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 WoGG
die Hälfte, also 270 Euro; da das Entgelt in Höhe von 320 Euro (350 Euro [Gesamtentgelt]
­ 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser kopfteilig] = 320 Euro) die
anteilige Miete übersteigt,
ist das Entgelt abzusetzen
________
220 Euro Miete (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG)

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 2

11.23 Überlassung eines bestimmten Teils des Wohnraums

(1) § 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, ein
bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Dabei kann es sich sowohl um Fälle der
entgeltlichen (z. B. Untermiete) als auch der unentgeltlichen Überlassung handeln. Die gemeinsame
Nutzung von Wohnräumen hindert die Anwendung der Vorschrift nicht.

(2) In Fällen der unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung von Wohnraum bleibt die Miete oder
Belastung insoweit außer Betracht, als sie im
Verhältnis der Wohnflächen auf den überlassenen
Wohnraum entfällt. Übersteigt jedoch das Entgelt die auf den überlassenen Wohnraum nach dem
Verhältnis der Wohnflächen entfallende Miete oder Belastung oder ist eine flächenbezogene Absetzung
nicht möglich, wird das Entgelt in voller Höhe von der Miete oder Belastung abgesetzt.

(3) Sind die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht bekannt, sind die Pauschalen nach § 6 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGV abzusetzen.

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 3

11.24 Mitbewohnen von Wohnraum

(1) § 11 Abs. 2 Nr. 3 WoGG betrifft Fälle, in denen einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, kein
bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Ein Mitbewohnen liegt nur vor, wenn die
Bewohner und Bewohnerinnen Wohnraum gemeinsam nutzen. Die gemeinsame Nutzung ausschließlich
von Nebenräumen (z. B. Küche und Bad) reicht für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht aus. Dabei
kann es sich sowohl um Fälle des entgeltlichen als auch des unentgeltlichen Mitbewohnens handeln. Die
mitbewohnende Person darf selbst nicht wohngeldberechtigt sein und muss den Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen in diesem Wohnraum haben.

(2) Im Falle des Mitbewohnens ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem
Anteil der Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen entspricht.

(3) Sind die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht bekannt, ist der Anteil an den Kosten für Heizung
und Warmwasser abzusetzen, der dem Anteil der mitbewohnenden Personen an der Gesamtzahl der
Bewohner und Bewohnerinnen entspricht.

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 4

11.25 Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen

(1) Als Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4
WoGG sind nur solche Leistungen anzusehen, die unmittelbar zweckbestimmt zur Aufbringung oder
Senkung der Miete oder Belastung gegeben worden sind.

(2) Leistungen dieser Art sind insbesondere

a) nach § 2 WoFG oder den entsprechenden Gesetzen der Länder,

b) nach dem II. WoBauG und dem WoBauG Saar, soweit sie von den §§ 48 und 49 WoFG
erfasst sind,

(3) Keine Leistungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG sind z. B.

a) den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Vergabe
von Zuwendungen an junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur
sprachlichen, schulischen und beruflichen sowie sozialen Eingliederung (,,Garantiefonds-Schul- und
Berufsausbildungsbereich") bzw. zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums
(,,Garantiefonds-Hochschulbereich"),

b) den Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Förderung der
Eingliederung von Spätaussiedlern sowie von Kontingentflüchtlingen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium durch die Otto Benecke Stiftung e. V. in Bonn (,,Akademikerprogramm") und

Zu § 11 Abs. 2 Nr. 5

11.26 Verpflichtungserklärung

(1) § 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG gilt für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht auf einer Verpflichtungserklärung nach
§ 68 AufenthG beruht. Über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung besteht ein Auskunftsanspruch der
Wohngeldbehörde gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 Abs. 4 AufenthG.

(2) Die Leistung der nach § 68 AufenthG verpflichteten Person muss zur Bezahlung der Miete oder Aufbringung
der Belastung erbracht werden. Dazu muss eine entsprechend zweckgebundene Geldleistung der nach § 68
AufenthG verpflichteten Person an den Ausländer erfolgen. Die Erbringung einer Sachleistung durch die nach § 68
AufenthG verpflichtete Person, z. B. die Aufnahme in den eigenen Haushalt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG.

Zu § 11 Abs. 3

11.31 Anteil an der Miete und Belastung

(1) Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen
Haushaltsmitgliedern bewohnt, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berücksichtigen, der dem Anteil
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder
(§ 5 WoGG) entspricht.

Beispiel: Von fünf Haushaltsmitgliedern sind zwei vom Wohngeld ausgeschlossen. Für die zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder beträgt der Anteil an der Miete drei Fünftel.

(2) Die Miete oder Belastung ist grundsätzlich auch dann kopfteilig zu berücksichtigen, wenn bei der Berechnung
einer nach § 7 Abs. 1 WoGG zum Ausschluss führenden Leistung ausnahmsweise ein höherer oder niedrigerer
Anteil berücksichtigt wurde.

11.32 Anteil am Höchstbetrag und am Betrag für Heizkosten

Wird der Wohnraum sowohl von zu berücksichtigenden als auch von vom Wohngeld ausgeschlossenen
Haushaltsmitgliedern bewohnt, sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1 WoGG und der Anteil
des Betrages für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG)
entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten ist die Gesamtzahl der
Haushaltsmitglieder maßgebend.

Beispiel: Haushaltsmitglieder sind die Eltern, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind, und die Tochter. Der
Wohnraum befindet sich in einer Gemeinde mit der Mietenstufe IV. Der maßgebende Höchstbetrag für drei
Haushaltsmitglieder ist 517 Euro. Hiervon wird nur ein Drittel für die Tochter, also 172,33 Euro, berücksichtigt.
Die Miete nach § 9 WoGG übersteigt diesen Höchstbetrag. Der maßgebende Betrag für Heizkosten für drei
Haushaltsmitglieder ist 37 Euro, wovon der Tochter ein Drittel, also 12,33 Euro hinzuzurechnen sind. Die zu
berücksichtigenden Miete beträgt 184,66 Euro. Die für die Berechnung des Wohngeldes erforderliche Rundung
ergibt sich aus der Anlage 2 Nr. 1 WoGG