Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG in Verbindung mit den §§ 2 bis 15 WoGV und dem Betrag für
Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 WoGG zu ermitteln.
Satz 2 Nr. 3 WoGG ergibt sich als Summe aus dem maßgebenden Höchstbetrag nach § 12 Abs.
1 WoGG
und dem Betrag für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG.
entfallende Anteil der Miete oder der Belastung zu berücksichtigen.
Person maßgebend. Bestehen an diesen Angaben Zweifel, ist die Wohnfläche auf andere
Weise festzustellen,
z. B. durch Vorlage des Mietvertrags, durch Auskunft des Vermieters oder durch Vorlage von
amtlichen
Bescheiden.
der Betrag für eine Garage nach § 15 Abs. 3 WoGV abgesetzt. Bei der Berechnung der
anteiligen Belastung
nach § 11 Abs. 2 WoGG ist die Fläche der Garage in der Wohn- und Nutzfläche nicht
enthalten.
Absetzung der Beträge in der Reihenfolge der Aufzählung vorzunehmen.
1 000 Euro, darin enthalten sind 100 Euro für Heizung und Warmwasser. Die
wohngeldberechtigte Person
nutzt 10 m² ausschließlich beruflich, hat 30 m² für ein Gesamtentgelt von 200 Euro
(inklusive Kosten für
Heizung und Warmwasser von 30 Euro [vereinbart]) untervermietet und bewohnt den restlichen
Teil der
Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner (Gesamtentgelt 350 Euro inklusive Kosten für
Heizung und
Warmwasser von 30 Euro). Unter Beachtung der Berechnungsreihenfolge nach § 11 Abs. 2 WoGG
sind
von der Miete folgende Beträge außer Betracht zu lassen:
Nutzung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 WoGG) |
|
für Untervermietung; da das Entgelt in Höhe von 170 Euro (200 Euro 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser] = 170 Euro) die anteilige Miete von 270 Euro nicht übersteigt, ist die anteilige Miete abzusetzen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WoGG) |
|
mitbewohnende Person gemeinsam bewohnen |
|
die Hälfte, also 270 Euro; da das Entgelt in Höhe von 320 Euro (350 Euro [Gesamtentgelt] 30 Euro [Anteil Heizung/Warmwasser kopfteilig] = 320 Euro) die anteilige Miete übersteigt, ist das Entgelt abzusetzen |
|
bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Dabei kann es sich sowohl um
Fälle der
entgeltlichen (z. B. Untermiete) als auch der unentgeltlichen Überlassung handeln. Die
gemeinsame
Nutzung von Wohnräumen hindert die Anwendung der Vorschrift nicht.
Belastung insoweit außer Betracht, als sie im Verhältnis der
Wohnflächen auf den überlassenen
Wohnraum entfällt. Übersteigt jedoch das Entgelt die auf den überlassenen Wohnraum nach
dem
Verhältnis der Wohnflächen entfallende Miete oder Belastung oder ist eine
flächenbezogene Absetzung
nicht möglich, wird das Entgelt in voller Höhe von der Miete oder Belastung abgesetzt.
Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGV abzusetzen.
bestimmter Teil des Wohnraums zur Nutzung überlassen ist. Ein Mitbewohnen liegt nur vor,
wenn die
Bewohner und Bewohnerinnen Wohnraum gemeinsam nutzen. Die gemeinsame Nutzung
ausschließlich
von Nebenräumen (z. B. Küche und Bad) reicht für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht
aus. Dabei
kann es sich sowohl um Fälle des entgeltlichen als auch des unentgeltlichen Mitbewohnens
handeln. Die
mitbewohnende Person darf selbst nicht wohngeldberechtigt sein und muss den Mittelpunkt
ihrer
Lebensbeziehungen in diesem Wohnraum haben.
Anteil der Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner und Bewohnerinnen
entspricht.
und Warmwasser abzusetzen, der dem Anteil der mitbewohnenden Personen an der Gesamtzahl
der
Bewohner und Bewohnerinnen entspricht.
WoGG sind nur solche Leistungen anzusehen, die unmittelbar zweckbestimmt zur Aufbringung
oder
Senkung der Miete oder Belastung gegeben worden sind.
a) nach § 2 WoFG oder den entsprechenden Gesetzen der Länder,
b) nach dem II. WoBauG und dem WoBauG Saar, soweit sie von den §§ 48 und 49 WoFG
erfasst sind,
a) den Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Vergabe
von Zuwendungen an junge Aussiedler und Aussiedlerinnen sowie junge ausländische Flüchtlinge zur
sprachlichen, schulischen und beruflichen sowie sozialen Eingliederung (,,Garantiefonds-Schul- und
Berufsausbildungsbereich") bzw. zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums
(,,Garantiefonds-Hochschulbereich"),
b) den Richtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Förderung der
Eingliederung von Spätaussiedlern sowie von Kontingentflüchtlingen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium durch die Otto Benecke Stiftung e. V. in Bonn (,,Akademikerprogramm") und
§ 68 AufenthG beruht. Über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung besteht ein
Auskunftsanspruch der
Wohngeldbehörde gegenüber der Ausländerbehörde nach § 68 Abs. 4 AufenthG.
der Belastung erbracht werden. Dazu muss eine entsprechend zweckgebundene Geldleistung der
nach § 68
AufenthG verpflichteten Person an den Ausländer erfolgen. Die Erbringung einer
Sachleistung durch die nach § 68
AufenthG verpflichtete Person, z. B. die Aufnahme in den eigenen Haushalt, erfüllt nicht
die Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 WoGG.
Haushaltsmitgliedern bewohnt, ist nur der Anteil der Miete oder Belastung zu
berücksichtigen, der dem Anteil
der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der
Haushaltsmitglieder
(§ 5 WoGG) entspricht.
Haushaltsmitglieder beträgt der Anteil an der Miete drei Fünftel.
(2) Die Miete oder Belastung ist grundsätzlich auch dann kopfteilig zu berücksichtigen,
wenn bei der Berechnung
einer nach § 7 Abs. 1 WoGG zum Ausschluss führenden Leistung ausnahmsweise ein höherer
oder niedrigerer
Anteil berücksichtigt wurde.
Haushaltsmitgliedern bewohnt, sind nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 12 Abs. 1
WoGG und der Anteil
des Betrages für Heizkosten nach § 12 Abs. 6 WoGG zu berücksichtigen, der dem Anteil
der zu
berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 6 WoGG) an der Gesamtzahl der
Haushaltsmitglieder (§ 5 WoGG)
entspricht. Für die Ermittlung des Höchstbetrages und des Betrages für Heizkosten ist
die Gesamtzahl der
Haushaltsmitglieder maßgebend.
Wohnraum befindet sich in einer Gemeinde mit der Mietenstufe IV. Der maßgebende
Höchstbetrag für drei
Haushaltsmitglieder ist 517 Euro. Hiervon wird nur ein Drittel für die Tochter, also
172,33 Euro, berücksichtigt.
Die Miete nach § 9 WoGG übersteigt diesen Höchstbetrag. Der maßgebende Betrag für
Heizkosten für drei
Haushaltsmitglieder ist 37 Euro, wovon der Tochter ein Drittel, also 12,33 Euro
hinzuzurechnen sind. Die zu
berücksichtigenden Miete beträgt 184,66 Euro. Die für die Berechnung des Wohngeldes
erforderliche Rundung
ergibt sich aus der Anlage 2 Nr. 1 WoGG