außer den Angaben über Fremdmittel und Belastung weitere Angaben verlangt werden, wenn
und soweit die
Entscheidung über den Lastenzuschussantrag dies erfordert.
ist, gehört nicht die zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle gepachtete
Landzulage.
Kraftfahrzeugen dienen.
Geldbeschaffungskosten (Tilgungsstreckungsdarlehen).
Baukostenzuschüsse.
insbesondere verrentete Erschließungsbeiträge (vgl. § 135 Abs. 2 BauGB).
Gesetze der Länder.
a) des Zuschnitts des Wohnraums,
b) der Belichtung und Belüftung,
c) des Schallschutzes,
d) der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Entwässerung,
e) der sanitären Einrichtungen,
f) der Beheizung und der Kochmöglichkeiten,
g) der Funktionsabläufe in Wohnräumen,
h) der Sicherheit vor Diebstahl und Gewalt;
a) wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden,
Dächern, Kellerdecken und obersten Geschossdecken,
b) wesentlichen Verminderungdes Energieverlustes und des Energieverbrauchs der zentralen
Heizungs- und Warmwasseranlagen,
c) Änderung von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen innerhalb des Gebäudes für den
Anschluss an die Versorgung mit Wärme, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-
Kopplung zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
d) Rückgewinnung von Wärme,
e) Nutzung von Energie durch Wärmepumpen und Solaranlagen,
f) Nutzung von Regenwassersammelanlagen für Brauchwasser,
g) Einbau von Wasserzählern.
verursachten Instandsetzungen gelten auch als Modernisierung im Sinne des § 11 Abs. 1
Satz 1
Nr. 2 WoGV. Aufwendungen für Instandhaltungen unter Einschluss von Instandsetzungen
(vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 II. BV) werden im Übrigen durch den Pauschbetrag nach § 13
Abs. 2 Satz 1
WoGV abgegolten.
Gesetze der Länder.
Wohngeld-Lastenberechnung beziehen (§ 9 Abs. 1 WoGV). In den Fällen des § 3 Abs. 2 WoGG
kann sich
die bauliche Maßnahme allein oder zusätzlich auf zugehörige Nebengebäude, Anlagen und
bauliche
Einrichtungen sowie auf das Grundstück beziehen (§ 9 Abs. 3 WoGV).
des Gebäudes oder der Wohnung verursachten Nebenkosten, insbesondere Gerichts- und
Notarkosten,
Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen und amtliche
Genehmigungen sowie Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurteilung des Grundstückswertes.
(§ 9 Abs. 3 WoGV) betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung,
Zusammenlegung oder
Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die dem
Bauherrn dabei
obliegenden Verwaltungsleistungen.
darf in der Wohngeld-Lastenberechnung nur der Teilbetrag des ursprünglichen Fremdmittels
ausgewiesen
werden, der bis zu dessen Ersetzung noch nicht getilgt war; ein Disagio (Unterschied
zwischen Darlehensbetrag
und Auszahlungsbetrag) kann nicht berücksichtigt werden.
Erforderlichenfalls kann die Zustimmung zur Anforderung entsprechender Belege insbesondere
bei
Kreditinstituten eingeholt werden (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Diese haben geführte
Konten als
Bestandteil ihrer Handelsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren (§ 257 Abs.
1 Nr. 1 und 4 in
Verbindung mit Abs. 4 und 5 HGB).
ursprünglichen Fremdmittel, darf der übersteigende Betrag nur insoweit zusätzlich in
der Wohngeld-
Lastenberechnung ausgewiesen werden, als er nachweislich zur Finanzierung eines in § 11
Abs. 1 WoGV
bezeichneten Zwecks gedient hat.
Fremdmitteln gleich, auf welche die Ablösungsverordnung entsprechend angewandt wird, z.
B. die Ablösung
von Darlehen aus Wohnungs-fürsorgemitteln des Bundes oder eines Landes.
(2) Ablösungsbetrag im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 WoGV ist der Betrag, der zur
Ablösung des öffentlichen
Baudarlehens erforderlich war; ein Disagio kann nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Höhe des Ablösungsbetrags ist nachzuweisen (§ 60 SGB I). Übersteigen die neu
aufgenommenen
Fremdmittel den Ablösungsbetrag, ist Nummer 10.08 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
WoGV maßgebenden Zeitraum keine Belastung aufzubringen ist (z. B. weil die Leistungen
gestundet oder noch
nicht fällig sind). Das gilt auch, wenn die Fremdmittel getilgt
sind, im Grundbuch jedoch die Eintragung der
Belastung noch nicht gelöscht ist.
ein Zusatzdarlehen (Nummer 10.04 Abs. 2) sind bei dem
Zusatzdarlehen, nicht bei dem Hauptdarlehen
auszuweisen.
eine Risiko-Lebensversicherung, deren Abschluss die Bausparkasse zur Absicherung eines
Bauspardarlehens vor
dessen Auszahlung verlangt oder empfiehlt.
erbringenden Teilbeträge, nicht aber die Gesamtsumme bekannt ist.
Satz 1 Nr. 4 WoGV.
Ablösung höherverzinslicher Darlehen zweckgebunden sind, sind keine Belastung im Sinne
des WoGG, wenn sie
die in § 12 Abs. 1 Satz 2 WoGV genannten Beträge übersteigen.
des WoGG.
Höhe Instandhaltungs- und Betriebskosten tatsächlich entstanden sind oder entstehen.
Ausstattung auf Dauer für andere als Wohnzwecke, insbesondere gewerbliche oder berufliche
Zwecke, geeignet
sind.
WoGV) ist in der Wohngeld-Lastenberechnung neben dem Pauschbetrag für die
Instandhaltungs- und
Betriebskosten anzusetzen. Ihre Höhe ist von der wohngeldberechtigten Person
nachzuweisen.
an ein Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen, zu leisten sind. Ihre Höhe ist von der
wohngeldberechtigten
Person nachzuweisen.
Verkäufer gezahlt wird oder die Abrechnung erst später (z. B. beim Eigentumsübergang)
stattfindet.
aufgegliedert werden können, z. B. wenn die Höhe des Kapitaldienstes noch nicht
endgültig feststeht und deshalb
vorläufig ein Pauschbetrag zu zahlen ist.
die Wohngeldbehörde zu klären, ob eine Aufgliederung möglich ist; dazu kann sie eine
Bescheinigung des
Empfängers des Nutzungsentgelts verlangen.
Ermessen der Wohngeldbehörde. In den Fällen, in denen Besonderheiten zu berücksichtigen
sind (z. B. weil
bestimmte Teile der Belastung nach § 11 Abs. 2 oder 3 WoGG nicht zu berücksichtigen
sind), ist eine Wohngeld-
Lastenberechnungdurchzuführen.