| G r ü n d e : |
1 |
| Die Beschwerde des Klägers gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem das
Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die auf
Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage abgelehnt hat, ist unbegründet. |
2 |
| Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt, da das Rechtsschutzbegehren
des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des
Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und der
Kläger deshalb nach § 166 VwGO i.V.m. §
114 Satz 1 ZPO keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat. |
3 |
| Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger ausgehend von den
von ihm seit Mai 2010 um ca. 50 % reduzierten Mietzinszahlungen keinen Anspruch auf die
Gewährung von Wohngeld hat. |
4 |
| Nach § 4 Nr. 2 WoGG richtet sich das Wohngeld u. a. nach der zu berücksichtigenden
Miete. Miete ist nach § 9 Abs. 1 WoGG das vereinbarte Entgelt für die
Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages oder ähnlichen
Nutzungsverhältnisses. Liegt der gesetzliche Minderungstatbestand des § 536 BGB vor,
wirkt dieser dahingehend, dass die herabgesetzte Miete als die vereinbarte Miete gilt
(Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 536 Rn. 32). Denn nach § 536 Abs. 1 BGB ist der Mieter
für die Zeit, während der die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen
Gebrauch gemindert ist, nur zur Entrichtung einer angemessen herabgesetzten Miete
verpflichtet, der Mietzins also unmittelbar kraft Gesetzes angemessen herabgesetzt, ohne
dass der Mieter sich hierauf berufen oder der Vermieter hiermit einverstanden sein muss
(Palandt, a.a.O., § 536 Rn. 1, 32). Demnach ist die angemessen herabgesetzte Miete auch
wohngeldrechtlich als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 WoGG anzusehen
(Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, Stand: Mai 2011, § 9 Rn. 28). |
5 |
| Besteht allerdings ein Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Mietminderung,
ob etwa ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB vorliegt und / oder in
welchem Umfange die Miete angemessen herabzusetzen ist, ist der Ausgang dieser
mietrechtlichen Streitigkeit abzuwarten, vom Mieter / Wohngeldantragsteller gegebenenfalls
ein rechtskräftiges Urteil über den Ausgang dieses Rechtsstreits vorzulegen (vgl. § 27
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 WoGG) und der darin festgestellte geminderte Mietzins der
Wohngeldberechnung zu Grunde zu legen (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, a.a.O., §
9 Rn. 28; Ziffern 9.12 und 27.22 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift 2009). |
6 |
| Hier streiten der Kläger und sein Vermieter ausweislich des vom Kläger als Anlage zu
seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 eingereichten Schriftverkehrs zwar u. a.
darüber, ob das Haus des Vermieters bzw. die Wohnung des Klägers von Mäusen befallen
ist, wer dafür gegebenenfalls die Verantwortung trägt und auf welche Weise die Mäuse zu
beseitigen sind. In keinem der von dem Kläger vorgelegten Schreiben stellt der Vermieter
des Klägers jedoch die von dem Kläger vorgenommene Kürzung des Mietzinses um ca. 50 %
(jedenfalls) seit Mai 2010 als angemessene Herabsetzung des Mietzinses im Sinne des § 536
Abs. 1 BGB in Frage, für die es nach der Darstellung des Klägers neben dem genannten
Mäusebefall offenbar auch noch weitere Gründe, wie die nach wie vor nicht
ordnungsgemäß behobenen Folgen des Wasserschadens in der Küche der Wohnung des Klägers
und der insgesamt marode Zustand des Hauses, gibt. Es bestehen dementsprechend auch
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter den Kläger insoweit in Anspruch nehmen
und wegen des nicht gezahlten Mietzinses das Mietverhältnis kündigen und / oder den
Kläger auf Zahlung des vollen Mietzinses verklagen will. Ein Streit zwischen dem Kläger
und seinem Vermieter über die Minderung des Mietzinses, dessen Ausgang nach dem oben
Gesagten abzuwarten wäre, kann auf der Grundlage dieses Sachverhalts nicht festgestellt
werden. |
7 |
| Hier ist daher der geminderte Mietzins als vereinbarte Miete im Sinne des § 9 Abs. 1
WoGG anzusehen mit der Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld
hat. |
8 |
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