| Tatbestand: |
1 |
| Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bewilligung von Wohngeld für die Zeit
von Oktober 2007 bis September 2008. |
2 |
| Der Kläger ist Polizeibeamter. Seit dem Jahre 2005 betätigt er sich mit Genehmigung
seines Dienstherrn zusätzlich als selbständiger Vermögensberater und
Versicherungsvertreter. |
3 |
| Der Kläger ist geschieden und hat zum zweiten Mal geheiratet. Er zahlt seiner
geschiedenen Ehefrau und seinem Sohn aus erster Ehe Unterhalt. Er bewohnt zusammen mit
seiner zweiten Ehefrau und deren Sohn eine im Jahre 2000 errichtete Doppelhaushälfte. Das
Haus steht zur Hälfte in seinem Miteigentum und im Miteigentum seiner geschiedenen
Ehefrau. Die zweite Ehefrau des Klägers durchlief bis zum Frühjahr 2007 eine Ausbildung.
Danach war sie arbeitslos. Seit März 2008 ist sie als Aufsicht in einer Spielhalle
tätig. |
4 |
| Der Kläger erhält seit dem Jahre 2003 Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses in
unterschiedlicher Höhe. |
5 |
| Das Gericht verpflichtete den Beklagten durch Urteil vom 29. März 2004 im Verfahren 9
K 4444/03 zur Bewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 82,00
Euro für die Zeit von Mai 2003 bis April 2004. |
6 |
| Das weitere Klageverfahren 5 K 1636/06, in dem der Zeitraum von Mai 2006 bis September
2007 streitig war, endete durch Vergleich vom 26.November 2007. Darin gewährte der
Beklagte dem Kläger eine Erhöhung des Wohngeldes für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30.
Juni 2006 von monatlich 187,00 Euro auf monatlich 213,00 Euro. |
7 |
| Unter Punkt 2 des Vergleichs heißt es: |
8 |
| Der Beklagte wird das Verfahren der Wohngeldgewährung ab 1. Januar 2007 wieder
aufgreifen und entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der
geltend gemachten Kilometerpauschale neu berechnen und bewilligen, wenn das
Bundesverfassungsgericht in den Vorlagebeschlüssen 2 BvL 1/07und 2 BvL 2/07 die Absenkung
der Kilometerpauschale für fassungswidrig erklärt und es eine konkrete Vorgabe zur
Berechnung der Kilometerpauschale für den hier streitigen Zeitraum gibt." |
9 |
| Auf den Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit
vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 durch Bescheid vom 3. Dezember 2007 einen
Lastenzuschuss in Höhe von monatlich 132,00 Euro, und zwar auf der Grundlage des vom
Kläger vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 vom 25. April 2007. Bei
der Berechnung der Höhe des Wohngeldes legte der Beklagte die niedrige
Entfernungspauschale zugrunde. |
10 |
| Der Bescheid vom 3. Dezember 2007 wurde nach den Angaben des Beklagten in seinem
Schriftsatz vom 3. April 2008 vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik am 3.
Dezember 2007 als einfacher Brief zur Post gegeben. |
11 |
| Der Bescheid vom 3. Dezember 2007 enthält die folgende Rechtsmittelbelehrung: |
12 |
| Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in Münster, Piusallee 38, 48147
Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erklären." |
13 |
| Mit Schreiben vom 31. Dezember 2007, bei dem Beklagten eingegangen am 4. Januar 2008,
legte der Kläger Widerspruch ein. Die Eingangssätze des Widerspruchsschreibens lauten: |
14 |
| Hiermit lege ich gegen den am 3.12.2007 erstellten Wohngeldbescheid Widerspruch
ein. Die Monatsfrist gemäß Rechtsbehelfsbelehrung wurde hiermit gewahrt. Das
Gesamteinkommen der Familie I. wurde von Ihnen falsch berechnet." |
15 |
| Zur Begründung führte der Kläger in der Sache aus, dass der pauschale Abzug gemäß
§ 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in Höhe von 30 % des Bruttoeinkommens und nicht nur in
Höhe von 20 % des Bruttoeinkommens erfolgen müssen, dass die Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen gekürzt worden
seien und dass die monatliche Belastung für die Wohnfläche von bisher 1.193,86 Euro ohne
nachvollziehbare Begründung auf 710,11 Euro festgesetzt worden sei. |
16 |
| Der Beklagte teilte dem Kläger mit Email vom 7. Januar 2008 mit, dass sein
Widerspruch am 4. Januar 2008 eingegangen sei; zugleich machte der Beklagte den Kläger
darauf aufmerksam , dass das Widerspruchsverfahren im Wohngeldrecht mit Wirkung vom 1.
November 2007 abgeschafft worden sei. Der Beklagte verwiese insoweit auf die dem
Wohngeldbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung. |
17 |
| Der Kläger hat am 11. Januar 2008 Klage erhoben. |
18 |
| Er trägt vor: |
19 |
| Die in dem Wohngeldbescheid vom 3.12.2007 befindliche neue Rechtsmittelbelehrung habe
er nicht zur Kenntnis genommen, denn er sei davon ausgegangen, dass in dem
Wohngeldbescheidsverfahren, wie in den vorangegangenen von ihm angefochtenen Bescheiden,
zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen sei. Der Hinweis des Beklagten, Klage
zu erheben, sei so spät erfolgt, dass eine fristgerechte Klageerhebung nicht mehr
möglich gewesen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn zeitnah auf die Änderung
der Verfahrensrechtslage hinzuweisen. Auch müsse mit Rücksicht auf die neue Rechtslage
sein Widerspruch vom 31. Dezember 2007 als Klage ausgelegt werden. Der Beklagte sei
verpflichtet gewesen, diese Klage unverzüglich an das zuständige Verwaltungsgericht in
Münster weiterzuleiten. |
20 |
| In der Sache wiederholt und vertiefte der Kläger das Vorbringen aus seinem
Widerspruchschreiben vom 31. Dezember 2007. |
21 |
| Der Kläger teilte dem zuständigen Amt des Beklagten am 26. März 2008 telefonisch
mit, dass seine Ehefrau seit dem 1. März 2008 erwerbstätig sei. |
22 |
| Daraufhin hob der Beklagte durch Bescheid vom 1. Juli 2008 den Bescheid vom 3.
Dezember 2007 ab dem 1. März 2008 auf und setzte für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum
30. September 2008 das Wohngeld nunmehr auf monatlich 31,00 Euro fest. Zugleich ordnete
der Beklagte an, dass überzahlte Wohngeldbeträge zu erstatten seien. Hierzu erhalte der
Kläger noch ein gesondertes Schreiben. |
23 |
| Der Kläger hat am 30. Juli 2008 zum Aktenzeichen 5 K 1751/08 Klage erhoben. |
24 |
| Er trägt unter Widerholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verfahren 5 K
95/08 ergänzend vor: |
25 |
| Die Fahrkosten zur Arbeit müssten aufgrund des im Verfahren 5 K 1636/06 geschlossenen
Vergleichs in voller Höhe anerkannt werden. Auch müsse der Beklagte die Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe anerkennen und nicht nur in Höhe der von ihm,
dem Kläger, geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen
seines Berufes als Polizeibeamter. |
26 |
| Der Kläger beantragt, |
27 |
| die Bescheides des Beklagten vom 3. Dezember 2007 und vom 1. Juli 2008 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 29. Februar 2008
anstelle der bisher bewilligten 132,00 Euro weitere 131,00 Euro sowie für die Zeit vom 1.
März 2008 bis zum 30. September 2008 anstelle der bewilligten 31,00 Euro monatlich
weitere 141,00 Euro zu bewilligen. |
28 |
| Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und
unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den Klageverfahren, |
29 |
| die Klage abzuweisen. |
30 |
| Das Gericht hat durch Beschluss vom heutigen Tage die Verfahren 5 K 95/08 und 5 K
1751/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. |
31 |
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des
Beklagten (765 Blatt), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. |
32 |
| Entscheidungsgründe: |
33 |
| Die Klage hat keinen Erfolg. |
34 |
| Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger das Ziel verfolgt, für die Zeit von
Oktober 2007 bis Februar 2008 ein höheres als das ihm bewilligte Wohngeld zu erstreiten. |
35 |
| Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, soweit es dem Kläger darum geht, für die
Zeit von März 2008 bis September 2008 einen höheren Lastenzuschuss zu erhalten, als ihm
der Beklagte bewilligt hat. |
36 |
| Die Klage ist für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2008 unzulässig, weil
der Kläger die Klagefrist versäumt hat und ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren ist. |
37 |
| Eine Verpflichtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes erhoben werden, wenn ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist (§
74 Abs. 2 i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein Widerspruchsbescheid war hier nicht
erforderlich, weil der Bescheid des Beklagten am 3. Dezember 2007 erlassen worden ist und
§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 AG-NRW VwGO vorsieht, dass bei zwischen dem 1.
November 2007 und dem 31. Oktober 2012 erlassenen Bescheiden ein Vorverfahren entfällt. |
38 |
| Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland
am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X;
vgl. zur Anwendbarkeit des SGB X im Wohngeldrecht: § 68 Nr. 10 SGB I). Dies gilt nicht,
wenn der Verwaltungsakt zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die
Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37
Abs. 2 Satz 2 SGB X). |
39 |
| Aufgrund der vom Beklagten eingeholten Auskunft des Landesamtes für Datenverarbeitung
und Statistik vom 14. April 2008 steht fest, dass der Bescheid des Beklagten vom 3.
Dezember 2007 am gleichen Tage zur Post gegeben worden ist. Er gilt mithin als am 6.
Dezember 2007 bekannt gegeben. Die Klage hätte mithin bis zum 6. Januar 2008 erhoben
werden müssen. Da der 6. Januar 2008 ein Sonntag war, lief die Klagefrist am Montag, dem
7. Januar 2008, ab. Die Klage ist allerdings erst am 11. Januar 2008, mithin nach Ablauf
der Klagefrist, bei Gericht eingegangen. |
40 |
| Die Klagefrist begann auch am 6. Dezember 2007, weil die dem Bescheid vom 7. Dezember
2007 beigefügte Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 58 VwGO genügt. |
41 |
| Entgegen der Ansicht des Klägers steht weder fest, dass der Bescheid vom 3. Dezember
2007 dem Kläger nach dem 6. Dezember 2007 zugegangen ist, noch bestehen Zweifel über den
Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass der Kläger den Bescheid vom 3. Dezember 2007 spätestens am 6. Dezember 2007
erhalten haben muss. Dies ergibt sich aus den beiden Eingangssätzen des Widerspruchs des
Klägers vom 31. Dezember 2007 in Verbindung mit dem Eingang dieses Schreibens bei dem
Beklagten am 4. Januar 2008. Der mit der Einlegung von Rechtsmitteln bestens vertraute
Kläger geht in seinem Widerspruchsschreiben vom 31. Dezember 2007 ohne Weiteres davon
aus, dass die Monatsfrist gewahrt worden sei. Wenn der Kläger seinen Widerspruch am 31.
Dezember 2007 absendet, legt dies dem Schluss nahe, dass er von dem gesetzlichen Beginn
der Rechtsmittelfrist am 6. Dezember 2007 ausgegangen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass dem Kläger der Bescheid zwischen dem 6. Dezember 2007 und dem 11.
Dezember 2007 zugegangen sein könnte. Die Aussage in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 16.
April 2008, dass sich der Kläger aufgrund des langen Zeitablaufs an den Zugang des
Bescheides vom 3. Dezember 2007 nicht mehr genau erinnern könne, hält das Gericht
angesichts der aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Sorgfalt, mit der der Kläger
seine Wohngeldangelegenheit bearbeitet, für eine Schutzbehauptung. |
42 |
| Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so
ist ihm auf Antrag Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil der Kläger die Versäumung der
Klagefrist verschuldet hat. Nach den Angaben in der Klageschrift vom 11. Januar 2008 ist
dies darauf zurückzuführen, dass der Kläger die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in
dem Bescheid vom 3. Dezember 2007 nicht zur Kenntnis genommen hat, weil er davon
ausgegangen ist, dass in den Wohngeldbescheidsverfahren, wie in den vorangegangenen von
ihm angefochtenen Bescheiden, zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen sei.
Dieses Verhalten des Klägers ist zumindest grob fahrlässig, weil er nicht die Sorgfalt
beachtet hat, die von jedem Bürger erwartet werden kann, der einen mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid erhält. |
43 |
| Für den Zeitraum von März 2008 bis September 2008 ist die Klage unbegründet. |
44 |
| Der Bescheid über die Bewilligung eines Lastenzuschusses vom 1. Juli 20078 für
diesen Zeitraum ist rechtmäßig, weil das Wohngeldes auf der Grundlage der vom Beklagten
angeführten gesetzlichen Vorschriften zutreffend festgesetzt worden ist. Das Gericht
folgt insoweit den Erläuterungen des Beklagten in seinen Schriftsätzen in den Verfahren
5 K 95/08 und 5 K 1571/08 und macht sich diese Ausführungen zu eigen. |
45 |
| Das Klagevorbringen führt zu keiner für den Kläger günstigeren Beurteilung der
Sach- und Rechtslage. |
46 |
| Der pauschale Abzug nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes in der hier maßgeblichen
Fassung vom 7. Juli 2007, BGBl. I S. 2029 ist zutreffend auf 20 % und nicht auf 30 %
festgesetzt worden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sieht vor, dass ein pauschaler
Abzug von 10 % für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
erfolgt. Der Kläger zahlt diese Pflichtbeiträge nicht. Deshalb ist bei ihm ein
Pauschalabzug von 20 % festgesetzt worden, während bei seiner Ehefrau der Abzug auf 30 %
festgesetzt worden ist. |
47 |
| Der Beklagte war auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht verpflichtet,
bei der Festsetzung des Lastenzuschusses für den Zeitraum von März 2008 bis September
2008 die ursprüngliche Entfernungspauschale zu berücksichtigen. In dem Vergleich vom 26.
November 2007 im Verfahren 5 K 1636/06 haben sich die Beteiligten darauf verständigt,
dass eine Neuberechnung erfolgen soll, wenn das Bundesverfassungsgericht die Absenkung der
Kilometerpauschale für verfassungswidrig erklärt - dies ist geschehen - und es eine
konkrete Vorgabe zur Berechnung der Kilometerpauschale für den hier streitigen Zeitraum
gibt. Letzteres ist erst durch Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der
Entfernungspauschale vom 20. April 2009, BGBl I S. 774 (Ausgabedatum: 23. April 2009)
erfolgt. Erst mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes entsteht die Verpflichtung des
Beklagten, den Lastenzuschuss neu zu berechnen. Dazu hat sich der Beklagte auch
grundsätzlich bereit erklärt, so dass eine streitige Entscheidung zu diesem Punkt
entbehrlich ist. |
48 |
| Der Beklagte hat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in dem
angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt. Die von dem Kläger geltend gemachten
höheren Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kläger neben seiner
Berufstätigkeit als Polizeibeamter auch noch als Vermögensberater und
Versicherungsvertreter tätig gewesen ist, scheidet aus den Gründen des den Beteiligten
bekannten Beschlusses über die Bewilligung bzw. Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 5.
Juli 2007 - 5 K 1636/06 - aus, weil eine Vermischung der beiden Tätigkeitsbereiche des
Klägers wohngeldrechtlich nicht zulässig ist. |
49 |
| Die Kosten für die Aufwendung eines häuslichen Arbeitszimmers für die zweite
Ehefrau des Klägers entfallen schon deshalb, weil diese wegen ihrer Tätigkeit als
Aufsicht in einer Spielhalle kein häusliches Arbeitszimmer benötigt. |
50 |
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und 711 ZPO. |
51 |
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52 |