| Datum | Gericht | Az | |
| 26.08.2009 | OVG Lüneburg | 4 LC 391/06 | |
| Kurztext | |||
| Wohngeld bei gemeinsamem Sorgerecht
geschiedener Eltern 1. Familienmitglieder leben mit
dem Wohngeldberechtigten nur dann in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 WoGG,
wenn sie mit diesem Wohnraum gemeinsam bewohnen, sich also nach Bedarf in den vorhandenen
Räumen tatsächlich gemeinsam aufhalten. |
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| Langtext | |||
Tatbestand Die Beteiligten
streiten um die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger im Zeitraum von Januar bis Juni
2003 Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier Personen zu gewähren. Der Kläger ist Vater
von drei Kindern: A., geboren am
, B., geboren am
, und C., geboren am
. Seit 1997 lebt der Kläger von seiner früheren Ehefrau, der Mutter der Kinder,
getrennt. Seit dem 22. Februar 2001 ist er von dieser geschieden. Im Rahmen des
Scheidungsurteils hatte das Familiengericht zunächst die alleinige elterliche Sorge auf
die Kindesmutter übertragen. Auf die Beschwerde des Klägers entschied das
Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 5. September 2001 - 11 UF 72/01 -, dass den
Kindeseltern zunächst weiterhin die gemeinsame elterliche Sorge zusteht. Auf daraufhin
wechselseitig gestellte Anträge der Kindeseltern, ihnen jeweils das alleinige Sorgerecht
zu übertragen, übertrug das Amtsgericht Osnabrück - Familiengericht - mit Beschluss vom
26. Juni 2003 - 45 F 72/03 SO - der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für die
drei Kinder. Ferner entschied es, dass ein Umgang des Klägers mit seiner Tochter A.
nicht, mit seiner Tochter B. nur im Wege thematisch beschränkter, alle drei Wochen
stattfindender Telefonate und mit seinem Sohn C. zunächst nur in Begleitung durch das
Jugendamt stattfindet. Tatsächlich pflegte
der Kläger mit seinen Kindern auch nach der Trennung von seiner Ehefrau zunächst einen
großzügigen Umgang, der sich im Laufe der Jahre wegen verschiedener Schwierigkeiten aber
reduzierte. Spätestens seit Weihnachten 2002 bestand zwischen dem Kläger und seinen
Töchtern A. und B. kein Umgang mehr. Seinen Sohn C. nahm der Kläger hingegen ab
Weihnachten 2002 in die von ihm seit März 1999 gemietete, circa 115 m² große Wohnung im
D.-Weg in E. auf. Nach Beendigung des Mietverhältnisses am 19. Juni 2003 kehrte der Sohn
C. in den Haushalt der Kindesmutter zurück. Der Kläger lebt seitdem mit seinen Eltern in
deren Haus im F.-Grund in E.. Unter dem 11. Januar
2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos die Gewährung von laufender Hilfe
zum Lebensunterhalt sowie von Wohngeld für seine Wohnung im D.-Weg. Als mit im Haushalt
lebende Personen gab er seine drei Kinder an. Die Beklagte lehnte die Gewährung laufender
Hilfe zum Lebensunterhalt durch Bescheid vom 16. Januar 2002 und die Gewährung von
Wohngeld durch Bescheid vom 13. März 2002 mit der Begründung ab, der Kläger habe seine
Mitwirkungspflichten verletzt, da er die erforderlichen Antragsunterlagen trotz
Aufforderung nicht beigebracht habe. Der Kläger stellte
mit Schriftsatz vom 20. Januar 2003 in dem von ihm beim Verwaltungsgericht Osnabrück am
27. Mai 2002 angestrengten sozialhilferechtlichen Klageverfahren 4 A 82/02 den Antrag, die Beklagte zur Gewährung von Wohngeld für
einen Vier-Personen-Haushalt ab Rechtshängigkeit des Verfahrens zu verpflichten. Mit Schreiben vom 31.
Januar 2003 - bei der Beklagten eingegangen am 3. Februar 2003 - beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von
Wohngeld ab Januar 2002 für einen Vier-Personen-Haushalt. Zur Begründung verwies er auf
Ziff. 4.34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes
2002 - WoGVwV 2002 -, wonach ein Kind geschiedener Eltern auch dann zum Haushalt eines
Elternteils gehöre, wenn das den beiden Elternteilen zustehende Sorgerecht in der Weise
ausgeübt werde, dass sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen beider
Elternteile aufhalte und dort betreut werde. Eine Mietbescheinigung habe er bei der
Antragstellung im Jahr 2002 nicht beibringen können, da seitens der Beklagten dem
Vermieter mitgeteilt worden sei, dass kein Anspruch auf Wohngeld bzw. Übernahme der
Mietschulden bestehe, und dieser daraufhin die Erteilung einer Mietbescheinigung abgelehnt
habe. Mit Bescheid vom 10.
Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf rückwirkende Gewährung von Wohngeld für
den Zeitraum von Januar 2002 bis Januar 2003 ab. Hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld
ab Februar 2003 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines vollständig
ausgefüllten Antragsvordrucks nebst erforderlicher Unterlagen auf. Hierauf übersandte
der Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2003 einen ausgefüllten Formularantrag auf
Gewährung von Wohngeld für 2002 und 2003 vom 31. Januar 2003, eine Ablichtung des
Mietvertrages über die Wohnung im D.-Weg und eine Übersicht über das von ihm im Jahr
2002 erzielte Einkommen und erläuterte diese. Zugleich erhob der Kläger gegen die
Versagung von Wohngeld für den Zeitraum von Januar 2002 bis Januar 2003 Widerspruch. Zur
Begründung führte er aus, die 2002 erfolgte Ablehnung seines Wohngeldantrags sei wegen
der Einbeziehung in ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren nicht
bestandskräftig geworden. Sie sei auch rechtswidrig und genüge nicht den
Formerfordernissen des § 35 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, da die wesentlichen
tatsächlichen und rechtlichen Beweggründe nicht angeführt worden seien und eine
Wohngeldberechnung fehle. Gegen Mitwirkungspflichten habe er nicht verstoßen, da es ihm
unmöglich gewesen sei, die erforderliche Mietbescheinigung vom Vermieter zu erlangen. Die Bezirksregierung
Weser-Ems wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2003 zurück und
führte zur Begründung aus: Da der im Februar 2002 gestellte Wohngeldantrag mit Bescheid
vom 13. März 2002 bestandskräftig abgelehnt worden sei, komme auf den erneuten Antrag
vom 31. Januar 2003 für die Zeit bis Januar 2003 nur eine rückwirkende Bewilligung von
Wohngeld in Betracht, die nach § 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch in das Ermessen der
Beklagten gestellt sei. Dieses Ermessen habe sie mit der Ablehnung der rückwirkenden
Bewilligung von Wohngeld rechtmäßig ausgeübt. Die Gesamtumstände des Einzelfalls, die
Beweggründe des Klägers und die mangelnde Erfüllung der dem Kläger obliegenden
Mitwirkungspflichten seien berücksichtigt worden. Da eine Entscheidung über einen
Wohngeldantrag überhaupt nur möglich sei, wenn ein vollständiger Antrag nebst
sämtlichen Nachweisen vorliege, komme hier eine rückwirkende Bewilligung nicht in
Betracht. Denn der Kläger habe bis zum März 2003 nicht sämtliche erforderlichen
Nachweise beigebracht. So lägen beispielsweise Belege für die finanzielle Situation des
Klägers im Zeitraum von Januar 2002 bis Januar 2003 immer noch nicht vor. Wenn der
Kläger dem entgegen halten wolle, die Beklagte habe Informations- und Beratungspflichten
verletzt, sei dies falsch. Sie habe ihm mehrfach den Vordruck "Antrag auf
Wohngeld" zur Verfügung gestellt und auf die konkret beizubringenden
Antragsunterlagen hingewiesen. Hierauf bat der
Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2003, "den Widerspruchsbescheid
wegen klar erkennbarer Rechtswidrigkeit aufzuheben und neu zu fassen" und legte zur
Begründung sein vorheriges Vorbringen erneut dar. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom
14. März 2003 die Aufhebung des Widerspruchsbescheides ab und verwies den Kläger auf die
Klagemöglichkeit. Mit Beschluss vom 26.
März 2003 trennte das Verwaltungsgericht Osnabrück von dem Verfahren 4 A 82/02 die von
dem Kläger geltend gemachten "Ansprüche auf Tabellenwohngeld" ab und führte
das Verfahren insoweit unter dem neuen Aktenzeichen 6 A 36/03 fort. Die Beklagte
bewilligte dem Kläger schließlich mit Bescheid vom 3. April 2003 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 auf der Grundlage einer
Haushaltsgröße von zwei Personen Wohngeld in Höhe von 166,00 EUR monatlich. Der Kläger legte
dagegen am 9. April 2003 mit der Begründung Widerspruch ein, dass nicht nur sein Sohn C.,
sondern auf Grund des gemeinsamen Sorgerechts auch seine beiden Töchter in der
Haushaltsgemeinschaft mitzuzählen seien. Dieser Widerspruch blieb nach Aktenlage
unbeschieden. Am 31. Juli 2003
beantragte der Kläger für seine Wohnung im D.-Weg für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum
19. Juni 2003 und für seine neue Wohnung im F.-Grund ab dem 19. Juni 2003 bis auf
Weiteres die Gewährung von Wohngeld. Mit Schreiben vom 6. August 2003 forderte die
Beklagte den Kläger auf, einen ausgefüllten Formularantrag vorzulegen sowie mit
Rücksicht darauf, dass er ab dem 19. Juni 2003 mit seinen Eltern eine Wohnung gemeinsam
bewohne, eine entsprechende Erklärung zu Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften
beizubringen. Nach Besichtigung der
Wohnung im F.-Grund lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag mit Bescheid vom 8. Oktober
2003 für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 mit der Begründung ab, dass
insoweit kein fristgerechter Antrag vorliege. Für den Zeitraum ab 1. Juli 2003 erfolgte
die Ablehnung mit der Begründung, dass der Kläger mit seinen Eltern in einer Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Wie die Wohnungsbesichtigung ergeben habe, würden praktisch
sämtliche Räume gemeinsam genutzt. Bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei aber
nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt. Dies sei im vorliegenden Falle der Vater des
Klägers, da dieser im Zeitpunkt der Antragstellung den größten Teil der
Unterhaltskosten getragen habe. Die vom Kläger abgeschlossene Vereinbarung über ein
mietähnliches Nutzungsverhältnis sei dabei ohne Bedeutung. Der Kläger legte
dagegen mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 Widerspruch ein und begründete diesen damit,
dass zwar eine Wohn-, aber keine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. Zumindest sei ihm
vorläufig Wohngeld auf der Basis einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sowie eines
Sechs-Personen-Haushalts zu gewähren. Er sei dafür auch antragsberechtigt, da er den
überwiegenden Teil zum Unterhalt der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder beitrage.
Die Gewährung eines
Vorschusses auf etwaige Wohngeldzahlungen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.
Oktober 2003 ab, da sich bei einem zugrunde zu legenden Drei-Personen-Haushalt
voraussichtlich kein Wohngeldanspruch ergebe, auch wenn dabei der Kläger auf Grund seines
höchsten Einzeleinkommens als Haushaltsvorstand berücksichtigt würde. Im Übrigen
behielt sich die Beklagte eine Widerspruchsentscheidung vor, die indes ausblieb. Am 24. November 2004
beantragte der Kläger in dem Klageverfahren 6 A 36/03, die Ablehnungsbescheide der
Beklagten vom 3. April 2003 und vom 8. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihm für den Zeitraum ab Januar 2002 auf der Grundlage einer
Haushaltsgröße von vier Personen Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Daraufhin
trennte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag das Verfahren hinsichtlich der
den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 betreffenden Bescheide vom 3. April 2003 und 8. Oktober
2003 ab und führte es unter dem neuen Aktenzeichen 6 A 159/04 fort. Zur Begründung
dieses Klagebegehrens hat der Kläger geltend gemacht, bei der Bemessung des Wohngeldes
sei von einem Vier-Personen-Haushalt bestehend aus ihm und seinen drei Kindern auszugehen.
Dies ergebe sich aus der Regelung in Ziff. 4.34 WoGVwV 2002 mit der Maßgabe, dass an den
zeitlichen Umfang und die Häufigkeit der Aufenthalte der Kinder bei gemeinsam
sorgeberechtigten Eltern keine Mindestanforderungen zu stellen seien. Amtsermittlungen
hinsichtlich seiner Sorgerechtsausübung stellten nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts einen unzulässigen Eingriff in den geschützten
Autonomiebereich der Familie dar. Die Ablehnung der Wohngeldbewilligung allein wegen
Fehlens einer Mietbescheinigung sei durch rechts- und sittenwidrige Handlungen des
Sozialamtsleiters der Beklagten herbeigeführt worden. Dieser habe unter Verletzung des
Sozialgeheimnisses seinen Vermieter durch die Fehlinformation, dass nur Wohnbedarf für
einen Alleinstehenden bestehe, veranlasst, die erforderliche Mietbescheinigung gar nicht
erst auszufertigen, sondern die Wohnung zu kündigen. Bezüglich seiner neuen Wohnung im
F.-Grund nehme die Beklagte zu Unrecht eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm
und seinen Eltern an. Der Kläger hat
beantragt, die
Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 3. April 2003 und 8. Oktober 2003 aufzuheben und ihm
für den Zeitraum ab Januar 2003 auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier
Personen Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte hat
beantragt, die
Klage abzuweisen. Sie ist für den
Zeitraum von Januar bis Juni 2003 von der Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide vom 3. April
2003 und 8. Oktober 2003 ausgegangen und hat zur Begründung für den Zeitraum ab Juli
2003 ausgeführt, dass die seinerzeit durchgeführte Wohnungsbesichtigung ergeben habe,
dass die Wohnräume des Klägers nicht von denen seiner Eltern getrennt gewesen seien. Es
habe auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen, da Lebensmittel von sämtlichen
Bewohnern gemeinsam in einem Raum aufbewahrt worden seien und der Kläger seinerzeit
erklärt habe, dass die Lebensmittel gemeinschaftlich eingekauft worden seien und man sich
diesbezüglich unterstütze. Mit Urteil vom 28.
September 2006, berichtigt durch Beschluss vom 24. Oktober 2006, hat das
Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar
bis 30. Juni 2003 Wohngeld in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage einer Familiengröße
von vier Personen zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 3. April 2003 und 8.
Oktober 2003 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung des
klagestattgebenden Teils der Entscheidung hat es ausgeführt, dass zur Ermittlung des für
den Zeitraum von Januar bis Juni 2003 allein streitigen Miethöchstbetrages nach § 8 Abs.
1 Wohngeldgesetz - WoGG - von einer Haushaltsgröße von vier Personen, bestehend aus dem
Kläger und seinen drei Kindern, auszugehen sei. Gemäß § 1 WoGG diene das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung eines
angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeldgesetz selbst weise damit einen
unmittelbaren Bezug zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Familie durch Art. 6
Abs. 1 Grundgesetz - GG - auf. Dabei handele es sich um eine wertentscheidende
Grundsatznorm, welche Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
stelle. Als solche sei sie bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu
beachten. Letzteres dürfe nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche
geeignet sei, den Bestand der Familie zu beeinträchtigen. Für die wohngeldrechtliche
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit von Kindern getrennt lebender Eltern komme es
daher darauf an, bei welchem Elternteil das Kind den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
habe. Dabei sei von den tatsächlichen Wohnverhältnissen auszugehen. Zusätzlich müsse
aber eine die rechtlichen Beziehungen einbeziehende Würdigung der gesamten
Lebensverhältnisse vorgenommen werden, für die in erster Linie die Verteilung des
grundrechtlich geschützten elterlichen Sorgerechts von Bedeutung sei. Die staatliche
Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG verlange, dem Elternrecht beider Eltern Rechnung zu
tragen. Demzufolge gehöre ein Kind aus geschiedener Ehe, welches sich zeitabschnittsweise
bei beiden getrennt lebenden, sorgeberechtigten Elternteilen aufhalte, auch zu beiden
Haushalten, und zwar unabhängig davon, ob der Aufenthalt bei einem Elternteil überwiege.
Eine auf das zeitliche Übergewicht abstellende Betrachtung widerspräche dem Schutzzweck
des Art. 6 Abs. 2 GG, da eine Eltern-Kind-Beziehung nicht in erster Linie durch die
Quantität der familiären Kontakte oder durch den genauen Inhalt einzelner
Betreuungshandlungen bestimmt werde. Auch bei demjenigen Elternteil, mit dem das Kind in
geringerem zeitlichen Umfang zusammenlebe, handele es sich im Grundsatz um eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, für die
entsprechender Wohnraum zur Gewährleistung familiengerechten Wohnens vorzuhalten sei mit
der Folge, dass auch bei einem derartigen Familienhaushalt die betroffenen Kinder zu
berücksichtigen seien. Die Grenze verlaufe dort, wo von der Zugehörigkeit eines Kindes
zum Familienhaushalt nicht mehr ausgegangen werden könne, weil ein familiäres
Zusammenleben nicht (mehr) praktiziert und von den Beteiligten auch nicht mehr angestrebt
werde, ohne dass sich insoweit bei lebensnaher Betrachtung eine Änderung der
Verhältnisse abzeichne, eine solche jedenfalls nicht von vornherein verlässlich
ausgeschlossen werden könne. Nach diesen Maßstäben seien die Kinder des Klägers seinem
Haushalt zuzurechnen, und zwar unabhängig von der vorübergehenden Abwesenheit der beiden
Töchter des Klägers. Denn es sei der durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils überlassen, darüber zu befinden, wie er
das Zusammenleben mit seinen Kindern im Einzelnen gestalten wolle. Es wäre mit dem
staatlichen Schutz der Familie nicht vereinbar, getrennt lebende Eltern mit mehreren
Kindern zur Begrenzung des Wohnraumbedarfs darauf zu verweisen, dass sich das familiäre
Zusammenleben jeweils auf einzelne Kinder beschränken lasse. Ein familiengerechtes Wohnen
im Sinne des Wohngeldgesetzes wäre damit nicht mehr gewährleistet. Dies gelte auch im
Hinblick auf die Tochter A.. Dass diese sich offenbar seit Mai 2002 nicht mehr beim
Kläger aufgehalten habe, stehe ihrer wohngeldrechtlichen Berücksichtigung nicht
entgegen. Maßgeblich sei insoweit eine Betrachtung ex ante, bezogen auf den Zeitpunkt der
Antragstellung Anfang Februar 2003. Um eine Beendigung der Haushaltszugehörigkeit der
Tochter A. zu diesem Zeitpunkt annehmen zu können, hätte feststehen müssen, dass es
auch weiterhin in absehbarer Zukunft nicht mehr zu Aufenthalten dieses Kindes beim Vater
komme. Eine derartige Feststellung lasse sich aber nicht treffen. Zwar heiße es im
familiengerichtlichen Beschluss vom 26. Juni 2003, dass A. seinerzeit jeglichen Umgang mit
dem Kläger auf Grund dessen Verhaltens ablehne. Damit würde jedoch nicht von vornherein
jegliche Annäherung von Vater und Tochter für die Zukunft ausgeschlossen. Dass eine
solche Entwicklung nach Lage der Dinge eher unwahrscheinlich erscheinen mochte,
rechtfertige nicht, die Tochter A. als Familienmitglied im wohngeldrechtlichen Sinne
unberücksichtigt zu lassen. Es lägen auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor,
dass sich der Kläger unter den gegebenen Umständen insoweit rechtsmissbräuchlich auf
die fortbestehende Familienhaushaltszugehörigkeit seiner Tochter A. berufen hätte. Dazu
käme es letztlich auf innerfamiliäre Strukturen an, bei deren Ermittlung und Würdigung
im Hinblick auf die Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Zurückhaltung geboten ist.
Diesem Ergebnis stehe § 18 Abs. 1 Nr. 2 WoGG, wonach Wohngeld abzulehnen sei, wenn für
eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld gewährt werde, nicht entgegen. Nach dieser
Regelung soll einem Wohngeldberechtigten nicht für mehrere Wohnungen Wohngeld gewährt
werden. Eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung komme daher nicht in Betracht, da der
Kläger nur für eine Wohnung Wohngeld beanspruche. Dass die Kinder des Klägers bereits
im Rahmen des bei der Mutter zu berücksichtigenden sozialhilferechtlichen
Unterkunftsbedarfs berücksichtigt worden seien, rechtfertige auch keine sinngemäße
Anwendung der Vorschrift. Anderenfalls wären getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte
Eltern, bei denen nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen für beide Teile
entsprechende Sozialleistungsbedürftigkeit vorliege, gegenüber solchen getrennt lebenden
Eltern benachteiligt, bei denen dies nur für einen Elternteil zuträfe. In letzterem
Falle müsse sich bei einer dem Gleichbehandlungsgebot entsprechenden Gesetzesanwendung
ein getrennt lebender sorgeberechtigter Elternteil entgegenhalten lassen, dass ein
entsprechender Sozialleistungsanspruch nicht bestehe, weil für sein Kind Wohnraum beim
andern sorgeberechtigten Elternteil zur Verfügung stehe. Damit aber würde unzulässig in
die durch Art. 6 GG gewährleistete Elternautonomie bei der Ausgestaltung und Ausübung
des gemeinsamen Sorgerechts eingegriffen. Schließlich stehe dem Anspruch auf Bewilligung
von Wohngeld für die Monate Mai und Juni 2003 nicht entgegen, dass der Kläger, nachdem
ihm mit Bescheid vom 3. April 2003 für den Zeitraum von Januar bis April 2003 Wohngeld in
bestimmter Höhe bewilligt worden war, einen weiteren Antrag erst im Juli 2003 folgen
ließ. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erstrecke sich ein über
einen Wohngeldantrag geführter Verwaltungsrechtsstreit auf den gesamten Zeitraum bis zur
mündlichen Verhandlung, so dass für dessen Dauer ein weiterer Wohngeldantrag sowohl bei
Ablauf des (Regel-)Bewilligungszeitraums als auch bei Wohnungswechsel entbehrlich sei.
Anschließende Bewilligungszeiträume seien demzufolge ohne Weiteres in die
Rechtshängigkeit einbezogen mit der Folge, dass sämtliche während des gerichtlichen
Verfahrens eintretenden Änderungen der Sachlage bei der gerichtlichen Entscheidung zu
berücksichtigen seien. Den klageabweisenden
Teil der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass der Kläger ab dem
19. Juni 2003 im Haus seiner Eltern im F.-Grund in E. nicht in einem eigenständigen
Haushalt, sondern mit diesen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt habe und
daher die Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld nicht vorgelegen hätten. Das
Verwaltungsgericht hat die Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist, gemäß
§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Begründung zugelassen, die Frage
der wohngeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern gemeinsam
sorgeberechtigter, aber getrennt lebender Eltern habe grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat gegen
die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, soweit mit dieser die Klage abgewiesen worden
ist, am 10. November 2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den der Senat mit
Beschluss vom 16. September 2008 - 4 LA 401/06 - verworfen hat. Die Beklagte hat
gegen die ihr am 3. November 2006 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 6.
November 2006 Berufung eingelegt, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Sie ist der
Auffassung, dass dem Kläger für den Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2003 ein
Wohngeldanspruch auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von nur zwei Personen, dem
Kläger und seinem Sohn C., zustehe. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts
lasse sich weder mit den Vorschriften des Wohngeldgesetzes noch des Grundgesetzes
begründen. Nach dem insoweit maßgeblichen § 4 Abs. 2 WoGG seien Familienmitglieder nur
dann zum Haushalt des Antragstellers zu rechnen, wenn diese eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft führten, was ein gemeinsames Bewohnen des Wohnraums und eine
zumindest teilweise Versorgung mit dem täglichen Lebensbedarf erfordere. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen könne nur anhand der tatsächlichen Umstände ermittelt werden und
nicht bloß anhand des Sorgerechts. Reine Besuchsaufenthalte, wie sie hier, wenn
überhaupt, seitens der Töchter des Klägers stattgefunden hätten, seien nicht als
gemeinsames Wohnen anzusehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger
herangezogenen Regelung in Ziff. 4.34 WoGVwV 2002, nach der ein Kind des Antragstellers
nur dann zu seinem Haushalt zähle, wenn ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in
der Weise ausgeübt werde, dass sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in den
Wohnungen beider Elternteile aufhalte und dort betreut werde. Genau diese Voraussetzungen
seien bei den Töchtern A. und B. im streitgegenständlichen Zeitraum nämlich nicht
erfüllt. Wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Art. 6 GG hierüber hinaus
einen Wohngeldanspruch begründe, überzeichne es deren Auswirkungen. Es sei nicht
gerechtfertigt, Familienangehörige wohngeldrechtlich in mehreren Haushalten zu
berücksichtigen, sondern stets auf den Mittelpunkt von deren Lebensbeziehungen
abzustellen. Nichts anderes sei auch dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu entnehmen, das gefordert habe, dass ein
gemeinsames Sorgerecht zumindest so praktiziert werden müsse, dass sich die Kinder in
etwa gleichem Umfang in der Wohnung der Mutter und des Vaters aufhielten, um dort
wohngeldrechtlich berücksichtigt werden zu können. Eine vergleichbare Situation sei hier
in Bezug auf die Töchter des Klägers nicht gegeben. Die Beklagte
beantragt, das
Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Vorsitzender der 6. Kammer - vom 28. September
2006, berichtigt durch Beschluss vom 24. Oktober 2006, zu ändern und die Klage für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2003 im vollen Umfang und für den Zeitraum vom
1. Mai bis 30. Juni 2003 insoweit abzuweisen, als dem Kläger ein Wohngeld unter
Berücksichtigung von mehr als zwei zum Haushalt gehörenden Personen zugesprochen worden
ist. Der Kläger
beantragt, die
Berufung zurückzuweisen. Er vertieft sein
erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Dieses habe zu Recht darauf hingewiesen, dass Wohngeld ein familiengerechtes Wohnen
ermöglichen soll. Dieser Funktion werde Wohngeld aber nur gerecht, wenn es das Leben in
einer Wohnung ermögliche, die den sich dort aufhaltenden Personen genügend Wohnraum für
ein familiengerechtes und soziales Leben biete. Bei einer Trennung oder Scheidung der
Ehegatten bestehe demgemäß der Zweck des Wohngeldes darin, dass beiden Elternteilen die
Ausübung ihres Sorgerechts ermöglicht werde, indem die Kinder in den Wohnungen beider
Elternteile familiengerecht untergebracht werden könnten. So könne den Elternteilen die
Möglichkeit gegeben werden, in einem ständigen Kontakt zu ihren Kindern zu stehen und
insoweit auch ihren Teil zur Erziehung beizutragen. Soweit sich aus der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung andere Kriterien für die Bestimmung der
Familienzugehörigkeit ergäben, könnten diese nicht überzeugen. Das Verwaltungsgericht
habe auch zutreffend die Bedeutung und Wirkungen des sich aus Art. 6 GG ergebenden
Schutzes in Bezug auf wohngeldrechtliche Ansprüche herausgearbeitet. Hiernach sei es
unerheblich, dass sich seine Töchter nur zu Besuch und ab Herbst 2002 auch nur in
äußerst eingeschränktem Umfang in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Denn zum
Zeitpunkt der Bewilligung des Wohngeldes sei nicht vorauszusehen gewesen, dass es in
absehbarer Zeit zu keinen Aufenthalten der Tochter A. bei ihm kommen würde. Eine solche
Feststellung hätte nur aufgrund bloßer Mutmaßungen getroffen werden können, was
zugleich zu einem Eingriff in das Sorgerecht der Eltern und deren Entscheidungsfreiheit
bezüglich der Aufenthaltsregelung ihrer Kinder geführt hätte. Abgesehen davon könne
auch nicht von bloßen Besuchsaufenthalten seiner Töchter ausgegangen werden, da diese
darauf gerichtet gewesen seien, deren Entwicklung bestmöglich zu fördern, und über ein
schlichtes "Hallo sagen" hinaus gegangen seien. Sein Kontakt zu allen drei
Kindern sei als sein Anteil an deren Erziehung und Entwicklung zu sehen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die
Gerichtsakten in diesem Verfahren und den Verfahren 4 LA 401/06, 4 A 82/02 und 6 A 36/06 und die Verwaltungsvorgänge der
Beklagten (Beiakten A bis C) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind. Entscheidungsgründe Die vom
Verwaltungsgericht nach den §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich
des klagestattgebenden Teils der Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum
vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 Wohngeld in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage einer
Familiengröße von vier Personen zu gewähren. Denn der Kläger hat lediglich einen
Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für die Wohnung in E.,
D.-Weg, in gesetzlicher Höhe auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von zwei Personen. Rechtsgrundlage für
die Bewilligung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz - WoGG - in der hier maßgeblichen
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474). Nach § 1 Abs. 1 WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den
Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ein Anspruch auf Wohngeld setzt nach § 3 Abs. 1
WoGG grundsätzlich einen Antrag voraus. Für einen Mietzuschuss ist unter anderem der
Mieter von Wohnraum antragsberechtigt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WoGG). Die Höhe des
Wohngeldanspruchs ergibt sich nach der in § 2 Abs. 1 WoGG vorgesehenen Berechnung unter
Einbeziehung der zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder Belastung (§§ 5 ff. WoGG)
begrenzt durch unter anderem von der Haushaltsgröße abhängige Höchstbeträge nach § 8
WoGG, des monatlichen Einkommens (§§ 9 ff. WoGG) und weiterer von der Haushaltsgröße
abhängiger, sich aus der Anlage 1 zum WoGG ergebender Faktoren. 1. Unter Anwendung
dieser Regelungen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 3. April 2003 dem Kläger
für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003 zu Recht Wohngeld auf der
Grundlage einer Haushaltsgröße von nur zwei Personen, dem Kläger und seinem Sohn C.,
bewilligt. Nach § 4 Abs. 2 WoGG
rechnen Familienmitglieder nur dann zum Haushalt des Antragberechtigten, wenn sie mit ihm
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Kinder eines Antragsberechtigten sind nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WoGG zwar stets dessen Familienmitglieder. Eine Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft führen diese nach § 4 Abs. 2 Satz 2 WoGG aber nur, wenn sie
Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen
Lebensbedarf versorgen. Diese Voraussetzungen haben im Zeitraum von Januar bis April 2003
zwar für den Kläger und seinen Sohn C., nicht aber für den Kläger und seine Töchter
A. und B. vorgelegen. Denn diese haben schon keine Wohngemeinschaft mit dem Kläger
geführt. Familienmitglieder
leben mit dem Antragsberechtigten nur dann in einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 4
Abs. 2 WoGG, wenn sie mit diesem Wohnraum gemeinsam bewohnen, sich also nach Bedarf in den
vorhandenen Räumen gemeinsam aufhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.1990 - 8 C 65/89 -,
BVerwGE 85, 314, 320; Stadler u.a., WoGG, Stand: 60. Lfg., § 4 Rn. 20). Entscheidend sind
dabei die objektiven Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69,
202, 203 ff.); innere Bindungen in der Familie, der Intensitätsgrad familiärer
Beziehungen, mithin das subjektive Empfinden der Familienmitglieder sind allenfalls
ergänzend zu berücksichtigen (vgl. Buchsbaum/Hartmann, Wohngeldrecht, 2. Aufl., WoGG, §
4 Rn. 36). Nach diesen Maßstäben bestand zwar eine Wohngemeinschaft des Klägers mit
seinem Sohn C., da sich beide gemeinsam im streitgegenständlichen Zeitraum dauerhaft in
der Wohnung im D.-Weg aufgehalten haben. Die Töchter des Klägers haben nach
Feststellungen im Beschluss des Familiengerichts Osnabrück vom 26. Juni 2003 in diesem
Zeitraum hingegen gar keinen Umgang mit dem Kläger gehabt, sich folglich auch nicht in
dessen Wohnung begeben. Nach den maßgeblichen objektiven Umständen lag also ein
gemeinsames Bewohnen der Wohnung im D.-Weg insoweit nicht vor, so dass die Töchter des
Klägers nicht zu dessen Haushalt zu rechnen waren. Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 WoGG. Hiernach rechnen Familienmitglieder auch dann zum
Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie nur vorübergehend abwesend sind (Satz 1).
Vorübergehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der Familienhaushalt auch während
der Abwesenheit Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt (Satz 2). Hier kann dahin
stehen, ob eine Anwendung dieser Regelung nicht schon deshalb ausscheidet, weil eine
vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 4 Abs. 3 WoGG eine vorausgehende Anwesenheit
des betreffenden Familienmitglieds im Haushalt des Antragsberechtigten, mithin das
Bestehen einer Wohngemeinschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 WoGG, voraussetzt, woran es hier
fehlt. Denn jedenfalls steht fest, dass die Töchter A. und B. im streitgegenständlichen
Zeitraum nach den maßgeblichen objektiven Umständen (BVerwG, Urt. v. 4.5.1984 - 8 C 175/81 -, BVerwGE 69, 202, 203 ff.) ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls nicht
im Haushalt des Klägers hatten. Nach den Feststellungen des Familiengerichts Osnabrück
im Beschluss vom 26. Juni 2003 bestand seit Weihnachten 2002 zwischen dem Kläger und
seinen Töchtern kein Umgang. Diese haben sich also gar nicht in der klägerischen Wohnung
aufgehalten. Selbst wenn aber vereinzelte besuchsweise Kontakte stattgefunden hätten,
ergäben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Töchter
des Klägers in dessen Haushalt in der Wohnung im D.-Weg gelegen hätte. Wenn der Kläger
demgegenüber meint, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 WoGG lägen schon allein deshalb
vor, weil er in der ersten Jahreshälfte 2003 neben seiner Ehefrau das gemeinsame
Sorgerecht für seine beiden Töchter innegehabt und ausgeübt habe, geht er fehl. § 4 Abs. 2 WoGG
stellt auf das Sorgerecht für die Kinder des Antragsberechtigten nicht ab; entscheidend
ist vielmehr allein das tatsächliche Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Ausübung des Sorgerechts durch den Antragsberechtigten allein bewirkt daher nicht,
dass die Kinder des Antragsberechtigten dessen Haushalt zuzurechnen sind. Etwas anderes
ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus Ziff. 4.34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Wohngeldgesetzes 2002 (WoGVwV 2002) vom 27. Dezember 2001 (BAnz 2002, Nr. 11a). Hiernach gehört ein Kind des Antragsberechtigten auch dann zu
dessen Haushalt, wenn er von dem anderen Elternteil des Kindes geschieden ist oder
getrennt lebt und ein beiden Elternteilen zustehendes Sorgerecht in der Weise ausgeübt
wird, dass sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in den Wohnungen der Elternteile
aufhält und dort betreut wird. Neben einem gemeinsamen Sorgerecht fordert diese
Bestimmung mithin einen abwechselnden und regelmäßigen Aufenthalt der Kinder in den
Wohnungen beider Elternteile. Wie bereits dargestellt fehlt es hieran im vorliegenden Fall
in Bezug auf die Töchter des Klägers. Die Auffassung des
Klägers findet auch in der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte keine Stütze.
Diese haben - schon vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG in der Fassung vom 24.
September 2008 (BGBl. I S. 1856) und der darauf bezogenen Regelung in Ziff. 5.61 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Neuregelung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Wohngeldgesetzes 2009 vom 29. April 2009 (BAnz 2009, Nr. 73a) -
teilweise die Auffassung vertreten, dass dann, wenn getrennt lebende Eltern das gemeinsame
Sorgerecht für ein Kind haben, für die Kinderbetreuung zusätzlichen Wohnraum bereit
halten und das Kind zumindest zu annähernd gleichen Teilen tatsächlich betreuen, das
Kind bei beiden Elternteilen Haushaltsmitglied sein kann (so Hamburgisches OVG, Urt. v.
29.1.1988 - Bf I 40/87 -, FamRZ 1988, 988, 989 f.; Der Senat sieht auch
keine Notwendigkeit, § 4 Abs. 2 WoGG im Wege der verfassungskonformen Auslegung
dahingehend zu erweitern, dass unabhängig von den tatsächlichen Wohnverhältnissen eine
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und einem
Kind stets schon dann vorliegt, wenn diesem Elternteil - zumindest mit dem anderen Teil
gemeinsam - die Sorge für das Kind zusteht. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass die in § 4 Abs. 2 WoGG geregelte Abhängigkeit der Haushaltsgröße und damit
der Höhe des Wohngeldanspruchs von der Zahl der einen gemeinsamen Wohnraum tatsächlich
bewohnenden Familienmitglieder der Verfassung widerspricht. Ein unmittelbarer
Eingriff in die sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ergebenden Abwehrrechte ist von
vorneherein ausgeschlossen, denn die Regelung definiert nur tatbestandliche
Voraussetzungen eines einfachgesetzlichen Anspruchs auf Sozialleistungen. Der Gesetzgeber
greift mithin nicht in bestehende Rechte der Betroffenen ein, sondern unterlässt es
lediglich, diesen einen Leistungsanspruch zu gewähren. Insoweit kann sich
allenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte (Un-)Gleichbehandlung (un-)gleicher
Sachverhalte und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
ergeben. Auch ein solcher ist hier aber nicht ersichtlich. Die Anknüpfung der
Haushaltsgröße an die Zahl der einen Wohnraum tatsächlich gemeinsam bewohnenden
Familienmitglieder gilt nach § 4 Abs. 2 WoGG unterschiedslos für alle Familien,
unabhängig davon, ob die Elternteile zusammen oder getrennt leben oder geschieden sind,
bei welchen Elternteilen die Kinder leben oder welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht.
Insoweit fehlt es bereits an einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung. Die
darüber hinaus gehende Anknüpfung der Höhe des Wohngeldanspruchs an die
Haushaltsgröße und damit wiederum die Zahl der einen Wohnraum tatsächlich gemeinsam
bewohnenden Familienmitglieder und die damit einhergehende Ungleichbehandlung eines
sorgeberechtigten Elternteils, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht bei diesem
Elternteil hat und dem daher Wohngeld nur auf der Grundlage einer Haushaltsgröße ohne
Einbeziehung dieses Kindes gewährt wird, gegenüber einem sorgeberechtigten Elternteil,
dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt bei diesem Elternteil hat und dem daher Wohngeld auf
der Grundlage einer Haushaltsgröße unter Einbeziehung dieses Kindes gewährt wird, ist
zudem sachlich gerechtfertigt. Diese sachliche
Rechtfertigung ergibt sich zum einen daraus, dass Wohngeld gemäß § 1 Abs. 1 WoGG zur
Deckung des Bedarfs an angemessenem und familiengerechtem Wohnraum im Einzelfall gewährt
wird und dieser Bedarf bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dessen Kind seinen
Lebensmittelpunkt nicht bei diesem Elternteil hat, ein anderer, nämlich geringerer ist
als bei einem sorgeberechtigten Elternteil, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt bei
diesem Elternteil hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Elternteil unfreiwillig
auf das bloße Innehaben des gemeinsamen Sorgerechts beschränkt ist, sich aber um einen
tatsächlichen Umgang mit dem Kind bemüht und im Hinblick auf diese Chance des
tatsächlichen gemeinsamen Umgangs einen größeren Bedarf an Wohnraum geltend macht. Denn
der tatsächliche Wohnraumbedarf erhöht sich erst, wenn der tatsächliche Umgang mit dem
Kind zustande kommt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, eine solche Betrachtung
reduziere den Wohngeldanspruch dieses Elternteils und damit dessen Möglichkeiten, eine
familiengerechte Wohnung vorzuhalten, und vereitele daher die von Art. 6 GG geschützte
Chance auf ein tatsächliches Zusammenleben dieses Elternteils mit seinem Kind. In diesen
Fällen ist dem betroffenen Elternteil nämlich zuzumuten, zunächst mit familienrecht-
und -gerichtlichen Mitteln den tatsächlichen Umgang mit dem Kind gegebenenfalls zu
erzwingen und erst dann den erhöhten Wohnraumbedarf geltend zu machen. Denn Wohngeld wird
nicht für die bloße Möglichkeit familiären Zusammenlebens gewährt, sondern soll bei
tatsächlich bestehendem familiären Zusammenleben ein angemessenes und familiengerechtes
Wohnen gewährleisten. Zum anderen ist
unabhängig davon, ob der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Schutz von vorneherein nur
die häusliche Gemeinschaft von Kind und Eltern(-teil) umfasst (so BVerfG, Beschl. v.
30.11.1988 - 1 BvR 37/85 -, BVerfGE 79, 203, 211), in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts jedenfalls geklärt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG lediglich abgestufte Schutzwirkungen ergeben,
abhängig davon, ob die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, als bloße
Hausgemeinschaft oder nur als Begegnungsgemeinschaft gelebt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v.
18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 90; Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2009,
Art. 6 Rn. 60). In diesen abgestuften Schutzwirkungen liegt zugleich die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung, nur in den Fällen zumindest einer Hausgemeinschaft
(sorgeberechtigter Elternteil, dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt bei diesem Elternteil
hat), nicht aber bei einer bloßen Begegnungsgemeinschaft (sorgeberechtigter Elternteil,
dessen Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht bei diesem Elternteil hat) die für die Höhe
des Wohngeldanspruchs maßgebliche Haushaltsgröße (auch) nach der Zahl Kinder zu
bestimmen. Schließlich ergibt
sich für den Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld unmittelbar aus Art.
6 Abs. 1 und 2 GG. Denn obwohl der "besondere Schutz der staatlichen Ordnung"
auch einschließt, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfG,
Urt. v. 21.10.1980 - 1 BvR 179/78, 1 BvR 464/78 -, BVerfGE 55, 114, 126), erwachsen
hieraus noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG,
Beschl. v. 6.5.1975 - 1 BvR 332/72 -, BVerfGE 39, 316, 326 m.w.N.). Der Gesetzgeber kann
vielmehr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit frei bestimmen, in welcher Art und Weise er
den ihm aufgetragenen besonderen Schutz verwirklichen will. Die grundgesetzliche
Förderungspflicht ist daher keinesfalls derart konkretisiert, dass einem geschiedenem
Elternteil schon nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG Wohngeld auf der Grundlage einer
Haushaltsgröße, die nach der Zahl der Kinder, für die dieser Elternteil das Sorgerecht
hat, zwingend gewährt werden müsste (so auch VG Berlin, Urt. v. 20.4.1988
- 21 A 306.86 -, ZMR 1989, 197, 198). 2. Für den darüber
hinausgehenden Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003 unterliegt die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung der Überprüfung durch den Senat gemäß § 128 Satz 1 VwGO nur in dem Umfang des Berufungsantrages der
Beklagten, die eine Aufhebung der klagestattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts
nur insoweit begehrt, als dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis 30. Juni 2003
Wohngeld unter Berücksichtigung von mehr als zwei zum Haushalt gehörenden Personen
zugesprochen worden ist. Der Senat hat daher
nicht zu überprüfen, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Bewilligung von Wohngeld für diesen Zeitraum grundsätzlich zu Recht bejaht und den diese
Bewilligung ablehnenden Bescheid der Beklagten 8. Oktober 2003 zu Recht als
rechtswidrig angesehen hat. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Frage,
ob der Berechnung des Wohngeldes eine Haushaltsgröße von zwei oder von vier Personen
zugrunde zu legen ist. Da die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum vom 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2003 insoweit den tatsächlichen
Verhältnissen im vorausgehenden Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2003
gleichen, ist die unter 1. vorgenommene rechtliche Bewertung auf den Zeitraum vom
1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2003 zu übertragen. Daher ist das erstinstanzliche
Urteil zu ändern, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger für diesen
Zeitraum Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von mehr als zwei Personen zu
gewähren. Zugleich ist der Bescheid vom 8. Oktober 2003 aufzuheben, soweit er der
Verpflichtung zur Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von
zwei Personen entgegensteht. Die
Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 154 Abs. 1 VwGO und
hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach ist es
hier gerechtfertigt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen, weil
das Unterliegen der Beklagten, hier hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld für die
Monate Mai und Juni 2003, im Verhältnis zu dem Unterliegen des Klägers, hier
hinsichtlich der Gewährung von Wohngeld auf der Grundlage einer Haushaltsgröße von vier
Personen für den Zeitraum Januar bis Juni 2003 in der Wohnung im D.-Weg und ab Juli 2003
in der Wohnung im F.-Grund, geringfügig ist. |
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