Schriftliche Fragen zu Mietstufen November
2008-12-19
Antwort vom 27.11.2008
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Abgeordnete Heidrun Bluhm (DIE LINKE.)
Wie wird sich nach der Neufestlegung der Mietenstufen für die
Gemeinden in Deutschland (Verordnung der Bundesregierung vom 26. September 2008,
Bundesratsdrucksache 704/08, am 7. November 2008 im Bundesrat beschlossen) jeweils
im Überblick nach Bundesländern die Zahl der Wohngeldempfängerhaushalte
entwickeln, die dadurch Leistungsverbesserungen bzw. weniger Wohngeld zu erwarten haben?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Karin Roth
vom 27. November 2008
Von 1 596 Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden
202 Gemeinden durch die Neufestsetzung der Mietenstufen hochgestuft und 439 Gemeinden
herabgestuft, von 322 Kreisen werden 21 hoch- und 70 herabgestuft. Eine Hochstufung (bzw.
Herabstufung) der Mietenstufe bedeutet, dass ein höherer (bzw. niedrigerer)
Miethöchstbetrag angewandt wird als ohne diese Änderung, weil in der jeweiligen Gemeinde
die Mieten stärker (bzw. weniger) als im Bundesdurchschnitt gestiegen sind. Die Zahl der
von Herauf- und Herabstufungen betroffenen Wohngeldempfänger hält sich dabei die Waage.
Von Änderungen der Mietenstufen sind in den Gemeinden und Kreisen daher nur die
Wohngeldempfänger betroffen, deren Miete den jeweiligen neuen
Miethöchstbetrag überschreitet (sog. Überschreiter). Das sind 2009 höchstens etwa 10
Prozent der Empfänger in diesen Gemeinden. Durch die Wohngeldnovelle werden die bisher
nach Baualter gestaffelten Miethöchstbeträge auf Neubauniveau vereinheitlicht und
erhöht.
Auch im Falle einer Änderung der
Mietenstufe kommen daher 90 Prozent der Wohngeldempfänger in den betroffenen Gemeinden in
den vollen Genuss der durchschnittlichen Leistungsverbesserungen. Nur für die
Überschreiter der Höchstbeträge fallen die Verbesserungen unterschiedlich aus. Eine
Hochstufung der Gemeinde bedeutet für sie eine überdurchschnittliche, eine Herabstufung
eine unterdurchschnittliche Verbesserung. Eine Herabstufung führt aber nicht zu einer
geringeren Wohngeldzahlung als bisher.
Wie ändert sich die durchschnittliche Wohngelderhöhung aller
Wohngeldempfängerhaushalte nach Neufestlegung der Mietenstufen?
Die Berechnungen für die Wohngelderhöhung gehen bereits von
einer richtigen Zuordnung der Mietenstufen aus. Daher bewirkt eine Neufestsetzung der
Mietenstufen keine Änderung der durchschnittlichen Wohngelderhöhung.
Beabsichtigt die Bundesregierung einen Ausgleich für
diejenigen Wohngeldempfängerhaushalte, die durch die Neufestlegung der Mietenstufen im
Jahr 2008 nun keine erheblicheLeistungsverbesserung zu erwarten haben, obwohl die
Bundesregierung im Hinblick auf die Novellierung des Wohngeldgesetzes in 2008 eine
durchschnittliche Wohngelderhöhung von 60 Prozent in Aussicht gestellt hat?
Zu einer Herabstufung einer Gemeinde kommt es dann, wenn die
Mieten in geringerem Umfang gestiegen sind als im Bundesdurchschnitt. In diesem Fall ist
auch eine unterdurchschnittliche Verbesserung ausreichend, um die mit dem Wohngeld
verfolgten Entlastungswirkungen zu erreichen, zumal auch für die von Herabstufung
betroffenen Haushalte die Verbesserungen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle immer
noch erheblich ausfallen. Es ist daher kein Ausgleich erforderlich.
Auf welche Weise wurde die Neufestlegung der Mietenstufen und
ihre Auswirkungen auf die Wohngeldempfänger durch die Bundesregierung in der
Öffentlichkeit bekannt gemacht?
Die Neufestsetzung der Mietenstufen erfolgt durch die Zehnte
Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, deren Verkündung im Bundesgesetzblatt in
Kürze erfolgt. Im Übrigen werden Beispielsfälle in Publikationen des BMVBS mit den
neuen Mietenstufen berechnet.