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Einleitung

Schriftliche Fragen zu „Mietstufen“ – November 2008-12-19

Antwort vom 27.11.2008

Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Abgeordnete Heidrun Bluhm (DIE LINKE.)

Wie wird sich nach der Neufestlegung der Mietenstufen für die Gemeinden in Deutschland (Verordnung der Bundesregierung vom 26. September 2008, Bundesratsdrucksache 704/08, am 7. November 2008 im Bundesrat beschlossen) – jeweils im Überblick nach Bundesländern – die Zahl der Wohngeldempfängerhaushalte entwickeln, die dadurch Leistungsverbesserungen bzw. weniger Wohngeld zu erwarten haben?

 Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Karin Roth vom 27. November 2008

 Von 1 596 Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden 202 Gemeinden durch die Neufestsetzung der Mietenstufen hochgestuft und 439 Gemeinden herabgestuft, von 322 Kreisen werden 21 hoch- und 70 herabgestuft. Eine Hochstufung (bzw. Herabstufung) der Mietenstufe bedeutet, dass ein höherer (bzw. niedrigerer) Miethöchstbetrag angewandt wird als ohne diese Änderung, weil in der jeweiligen Gemeinde die Mieten stärker (bzw. weniger) als im Bundesdurchschnitt gestiegen sind. Die Zahl der von Herauf- und Herabstufungen betroffenen Wohngeldempfänger hält sich dabei die Waage. Von Änderungen der Mietenstufen sind in den Gemeinden und Kreisen daher nur die Wohngeldempfänger betroffen, deren Miete den jeweiligen – neuen – Miethöchstbetrag überschreitet (sog. Überschreiter). Das sind 2009 höchstens etwa 10 Prozent der Empfänger in diesen Gemeinden. Durch die Wohngeldnovelle werden die bisher nach Baualter gestaffelten Miethöchstbeträge auf Neubauniveau vereinheitlicht und erhöht.

Auch im Falle einer Änderung der Mietenstufe kommen daher 90 Prozent der Wohngeldempfänger in den betroffenen Gemeinden in den vollen Genuss der durchschnittlichen Leistungsverbesserungen. Nur für die Überschreiter der Höchstbeträge fallen die Verbesserungen unterschiedlich aus. Eine Hochstufung der Gemeinde bedeutet für sie eine überdurchschnittliche, eine Herabstufung eine unterdurchschnittliche Verbesserung. Eine Herabstufung führt aber nicht zu einer geringeren Wohngeldzahlung als bisher.

Wie ändert sich die durchschnittliche Wohngelderhöhung aller Wohngeldempfängerhaushalte nach Neufestlegung der Mietenstufen?

Die Berechnungen für die Wohngelderhöhung gehen bereits von einer richtigen Zuordnung der Mietenstufen aus. Daher bewirkt eine Neufestsetzung der Mietenstufen keine Änderung der durchschnittlichen Wohngelderhöhung.

Beabsichtigt die Bundesregierung einen Ausgleich für diejenigen Wohngeldempfängerhaushalte, die durch die Neufestlegung der Mietenstufen im Jahr 2008 nun keine erheblicheLeistungsverbesserung zu erwarten haben, obwohl die Bundesregierung im Hinblick auf die Novellierung des Wohngeldgesetzes in 2008 eine durchschnittliche Wohngelderhöhung von 60 Prozent in Aussicht gestellt hat?

Zu einer Herabstufung einer Gemeinde kommt es dann, wenn die Mieten in geringerem Umfang gestiegen sind als im Bundesdurchschnitt. In diesem Fall ist auch eine unterdurchschnittliche Verbesserung ausreichend, um die mit dem Wohngeld verfolgten Entlastungswirkungen zu erreichen, zumal auch für die von Herabstufung betroffenen Haushalte die Verbesserungen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle immer noch erheblich ausfallen. Es ist daher kein Ausgleich erforderlich.

Auf welche Weise wurde die Neufestlegung der Mietenstufen und ihre Auswirkungen auf die Wohngeldempfänger durch die Bundesregierung in der Öffentlichkeit bekannt gemacht? 

Die Neufestsetzung der Mietenstufen erfolgt durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Wohngeldverordnung, deren Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kürze erfolgt. Im Übrigen werden Beispielsfälle in Publikationen des BMVBS mit den neuen Mietenstufen berechnet.