§ 43 Weitergeltung bisherigen Rechts
(1) Ist nach dem 31. Dezember 2000 bis zum 14. Juli 2005 über einen Wohngeldantrag
entschieden worden, liegt der Bewilligungszeitraum mindestens teilweise in der Zeit vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und ergibt sich auf Grund der §§ 10a
und 10b des Wohngeldgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung eine Änderung des Wohngeldes oder im Fall
einer früheren Ablehnung ein Wohngeldanspruch, ist über die Leistung des Wohngeldes von
Amts wegen unter Aufhebung des bisherigen Wohngeldbescheides vom Zeitpunkt der
rückwirkenden Änderung an neu zu entscheiden; § 31 ist nicht
anzuwenden. Der Wohngeldbescheid ist in dem Umfang nicht aufzuheben, in dem sich die dem
Wohngeldempfänger oder der Wohngeldempfängerin gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen
nach dem Bundessozialhilfegesetz wegen des auf Grund des Bescheides geleisteten Wohngeldes
verringert hat. Für die Neuentscheidung kann ein einziger Bewilligungszeitraum
festgesetzt werden. Ein gestellter Wohngeldantrag ist in der Regel als bis zu dem
Zeitpunkt der Neuentscheidung nach Satz 1 gestellt anzusehen.
(2) Die §§ 10c und 40 Abs. 5 des Wohngeldgesetzes in der
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden.
