§ 34 Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht
(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen
und sachlichen Verhältnisse der wohngeldberechtigten Personen, die für die Berechnung
des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und
Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses
Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu
führen.
(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).
(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.
