Startseite | Umfrage | Impressum | Datenschutz | Kontakt | Blog | Sozialhotline | News | Forum | Weitere Projekte
Benutzerdefinierte Suche
Sie befinden sich hier: Startseite > Tabellen & Mietstufen > Gesetze > Wohngeldgesetz 2008
Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes

§ 31 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Wohngeldbescheides

Wird ein rechtswidriger nicht begünstigender Wohngeldbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, muss die Wohngeldbehörde längstens für zwei Jahre vor der Rücknahme Wohngeld leisten. Im Übrigen bleibt § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unberührt.


Voriger Artikel | Nächster Artikel