§ 25 Bewilligungszeitraum
(1) Das Wohngeld soll für zwölf Monate bewilligt werden. Ist zu erwarten, dass sich
die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, soll der
Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden; im Einzelfall kann der
Bewilligungszeitraum geteilt werden.
(2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag
gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst
in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats.
(3) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, von dem ab Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 abgelehnt worden sind, wenn der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt. Dies gilt entsprechend, wenn der Ausschluss nach § 8 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 als nicht erfolgt gilt. Ist ein Bewilligungsbescheid nach § 28 Abs. 3 unwirksam geworden, beginnt abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Bewilligungszeitraum frühestens am Ersten des Monats, von dem an die Unwirksamkeit eingetreten ist.
(4) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 27 Abs. 1 Satz 2 beginnt am Ersten des Monats, von dem an die erhöhte Miete oder Belastung rückwirkend berücksichtigt wird, wenn der Antrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Belastung folgt.
(5) Der neue Bewilligungszeitraum im Fall des § 28 Abs. 3 beginnt
am Ersten des Monats, an dem die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eintritt, wenn
der Wohngeldantrag vor Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, der auf die Kenntnis von
der Unwirksamkeit folgt.
