§ 24 Wohngeldbehörde und Entscheidung
(1) Über den Wohngeldantrag muss die nach Landesrecht zuständige oder von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise bestimmte Behörde
(Wohngeldbehörde) schriftlich entscheiden. Die Landesregierung kann ihre Befugnis nach
Satz 1, die Zuständigkeit der Wohngeldbehörden zu bestimmen, auf die für die
Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 69 des
Ersten
Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Der Entscheidung sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der
Antragstellung zu erwarten sind, zu Grunde zu legen. Treten nach dem Zeitpunkt der
Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides Änderungen der Verhältnisse im
Bewilligungszeitraum ein, sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; Änderungen
im Sinne des § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1
bis 3 oder § 43 sollen berücksichtigt werden. Satz 2 gilt für
nach dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wohngeldbescheides zu
erwartende Änderungen entsprechend.
(3) Der Bewilligungsbescheid muss die in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Beträge ausweisen und einen Hinweis über die Mitteilungspflichten nach § 27 Abs. 3 und 4 sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 enthalten. Er soll einen Hinweis enthalten, dass der Wohngeldantrag für die Zeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt werden kann.
(4) Für die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, die Rückforderung zu erstattenden Wohngeldes sowie die Unterrichtung und den Hinweis nach § 28 Abs. 5 ist die Wohngeldbehörde zuständig, die den Wohngeldbescheid erlassen hat.
