§ 23 Auskunftspflicht
(1) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind folgende Personen verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft über ihre für das Wohngeld maßgebenden Verhältnisse zu geben:
1. die Haushaltsmitglieder,
2. die sonstigen Personen, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnen, und
3. bei einer Prüfung nach § 21 Nr. 3 zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs auch
a) der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
b) der frühere Ehegatte, der frühere Lebenspartner oder die die frühere Lebenspartnerin,
c) die Kinder der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
d) die Eltern der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
die keine Haushaltsmitglieder sind.
Die Haushaltsmitglieder sind verpflichtet, ihr Geschlecht anzugeben (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und § 35 Abs. 1 Nr. 5).
(2) Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.
(3) Der Empfänger oder die Empfängerin der Miete ist verpflichtet, der
Wohngeldbehörde über die Höhe und Zusammensetzung der Miete sowie über andere das
Miet- oder Nutzungsverhältnis betreffende Umstände Auskunft zu geben, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.
(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge
auszahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied einen
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde
Auskunft über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. Ein
Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn auf Grund eines
Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass
Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde oder wird und dass das zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht
vollständig bei der Ermittlung der Kapitalerträge mitwirkt.
(5) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichtigen sind die §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
