§ 20 Gesetzeskonkurrenz
(1) Ein alleinstehender Wehrpflichtiger im Sinne des § 7a Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes
hat für die Dauer seines Grundwehrdienstes keinen Wohngeldanspruch, es sei denn, die
Mietbeihilfe nach § 7a des Unterhaltssicherungsgesetzes
ist abgelehnt worden; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Ist dem
Wehrpflichtigen Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den der Beginn des
Grundwehrdienstes fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in
gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28
bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen, für die § 7a
Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes unmittelbar oder entsprechend gilt.
(2) Stehen allen Haushaltsmitgliedern Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
oder den §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zu oder stünden ihnen diese Leistungen im Fall eines
Antrages dem Grunde nach zu, besteht kein Wohngeldanspruch. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde
nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Ist
Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das
Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.
