§ 19 Höhe des Wohngeldes
(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,08 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.
M" ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung
in Euro. Y" ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro.
a", b" und
c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.
(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach denätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.
