§ 14 Nutzungsentgelte und Wärmelieferungskosten
(1) Leistet die wohngeldberechtigte Person an Stelle des Kapitaldienstes, der
Instandhaltungskosten, der Betriebskosten und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an
einen Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe der
nach den §§ 12 und 13 ansetzbaren Beträge
anzusetzen. Soweit die Beträge nach Satz 1 im Nutzungsentgelt nicht enthalten sind und
von der wohngeldberechtigten Person unmittelbar an den Gläubiger entrichtet werden, sind
diese Beträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit eine Aufgliederung des
Nutzungsentgelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte
Nutzungsentgelt anzusetzen.
(2) Bezahlt die wohngeldberechtigte Person Beträge zur Deckung der Kosten der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, so sind diese Beträge mit
Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der
Wohngeld-Lastenberechnung anzusetzen. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
ist entsprechend anzuwenden.
