Sie befinden sich hier: Startseite > Tabellen & Mietstufen > Gesetze > Wohngeldverordnung
Wohngeldverordnung
§ 13 Belastung aus der Bewirtschaftung
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instandhaltungskosten, Betriebskosten
ohne die Heizkosten und Verwaltungskosten auszuweisen.
(2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr 20 Euro je Quadratmeter
Wohnfläche und je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die für den
Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Als
Verwaltungskosten sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung an einen
Dritten für die Verwaltung geleisteten Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1
und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden.
