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Wohngeldverordnung

§ 10 Fremdmittel

Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

1. Darlehen,

2. gestundete Restkaufgelder,

3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks

ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.


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