§ 9 Gegenstand und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung
(1) Als Belastung ist die Belastung zu berücksichtigen, die auf den eigengenutzten
Wohnraum entfällt. Eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der vom Antragberechtigten
und den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohnzwecken benutzt wird.
(2) Als Belastung zu berücksichtigen ist die Belastung , die auf den selbst genutzten
Wohnraum entfällt. Selbst genutzter Wohnraum ist der Wohnraum, der von der
wohngeldberechtigten Person und den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zu
Wohnzwecken benutzt wird.
(3) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen; dies gilt jedoch nicht bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnteil. Das Grundstück besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Flächen.
(4) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
