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Altes Wohngeldgesetz

Auszug Wohngeldgesetz in der Fassung bis zum 31.12.2008

§ 10c Rückerstattung durch nachrangig verpflichtete Leistungsträger

Soweit Erstattungsleistungen in Höhe des Wohngeldes entgegen den §§ 10a und 10b im Erstattungsverfahren an nachrangig verpflichtete Leistungsträger erbracht worden sind, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten; dies gilt auch für Erstattungsleistungen, die vor dem 14. Juli 2005 erbracht worden sind.


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