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Wohngeldverordnung
(1) Als Mietwert des Wohnraums (§ 9 Abs. 3 Satz 1 des Wohngeldgesetzes) soll der Betrag zu Grunde gelegt werden,
der der Miete für vergleichbaren Wohnraum entspricht. Dabei sind Unterschiede des
Wohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung des Wohnraums, durch
angemessene Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
(2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für vergleichbaren Wohnraum
entsprechender Betrag nicht zu Grunde gelegt werden kann.
