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Wohngeldverordnung
§ 2 Miete
(1) Zur Miete im Sinne von § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem
Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter
oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche
Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer Garage,
eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.
