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Wohngeldverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes
sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln.
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
nach dem Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10
Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer
vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann.
(3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage.
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