Nicht für jede Wohnung wird
Wohngeld gewährt, sondern es werden bestimmte Voraussetzungen
gestellt:
- der Raum/die Wohnung,
für den Wohngeld beantragt wurde, muß auch tatsächlich zum Wohnen geeignet
sein;
- der Raum/die Wohnung
muß vom Antragsteller auch wirklich
bewohnt werden und
- der Verfügungsberechtige
(also der Vermieter) muß sie auch zum Wohnen freigegeben
haben ("Verwendungszweck").
In der Praxis werden der ganz
groß überwiegende Teil des Wohnraumes, für
den Wohngeld beantragt wird, diesen Kriterien ohne Probleme gerecht.
Nur in wenigen Ausnahmen greifen
diese Bestimmungen, z.B. bei Asyl- und Übergangsheimen oder
bei Kellerwohnungen.
Der Verwendungszweck ist ein ganz
wichtiger Punkt. Bei gewerblich genutzten Wohnungen und/oder Wohnungen
wird generell kein Wohngeld bezahlt. Ist die Nutzung einer Wohnung
gemischt (also wird die Wohnung teils zum Wohnen, teils für
einen Gewerbezweck genutzt), wird die Wohngeldberechnung nur
für den Wohnteil erfolgen.