Entgegengesetzt zur landläufigen Meinung hat das Vermögen und
dessen Höhe im Normalfall keine Bedeutung auf einen Wohngeldanspruch. Theoretisch (und
auch praktisch) kann jemand, der 50.000 ; besitzt, dennoch Wohngeld beanspruchen und
auch erhalten. Allerdings sind
Einnahmen aus dem Vermögen, also z.B. die Zinsen, auf das Wohngeld anzurechnen.
Diese Zinsen werden oftmals nicht im Antrag mit angegeben, was aber grundfalsch ist: das
Wohnamt gleicht die Angaben mit anderen Behörden und Ämtern, darunter auch das Bundesamt
für Finanzen, ab. Wird dabei festgestellt, dass jemand seine Einkünfte aus dem Vermögen
nicht angegeben hat, kommt unweigerlich eine Rückforderung von Leistungen, die
Leistungsverweigerung, ein Bußgeldverfahren und - in manchen Bundesländern automatisch
und schon bei geringen Summen - ein Strafverfahren wegen Betrug auf diese Person zu. Hier
sollte man also unbedingt ehrlich sein und nichts verschweigen.
Nach dem vorher gesagten könnten nun ja auch Millionäre einen
Anspruch auf Wohngeld haben. Dies ist jedoch auch nicht richtig. Im entsprechenden
Wohngeldgesetz heißt es, daß ein mißbräuchliche Inanspruchnahme des Wohngeldes
versagt wird. Dieser Passus findet in Sachen Vermögen dann Anwendung, wenn ein
beträchtliches Vermögen vorhanden ist. Die Höhe des zulässigen Vermögens ist erstmals
seit 01.01.2009 auch geregelt. Danach gelten folgende Höchstgrenzen:
60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Allerdings gibt es inzwischen ein Urteil, bei dem
aus bestimmten Gründen von einer höheren Vermögensfreigrenze ausgegangen wird.
Jedoch ist dieses Urteil "nur" von der ersten Instanz ausgesprochen worden
und gilt auch nur für Berlin. Ausdrücklich wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Angelegenheit die Revision bei der zweiten Instanz zugelassen, womit die Berufung auf
dieses Urteil derzeit eher wenig Sinn machen dürfte.
Zum Vermögen zählen
- Geld- und Geldeswerte (also z.B. Bargeld und Schecks),
- bewegliche Sachen (wie z. B. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel),
- unbewegliche Sachen (z. B. bebaute und unbebaute Grundstücke),
- auf Geld gerichtete Forderungen (z. B. Ansprüche auf
Darlehensrückrückzahlungen)
- sonstige Rechte, z. B. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen
Gesellschaftsanteilen, Rechte aus Wohnungseigentum, Rechte aus Grundschulden,
Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der
Nutzung um ein in Geld schätzbares Gut handelt.
Nicht zum Vermögen gehören:
- das Eigentum (und auch Erbbaurecht, eigentumsähnliche
Dauerwohnrecht und Nießbrauch) an den selbstgenutzten Wohnraum., für den Wohngeld
beantragt wird
- der Anspruch nauf Übertragung einer Eigentumswohnung oder eines
Eigenheimes
- Mittel, die zum Aufbau oder zur
Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines
Hausstandes erbracht werden
- die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich
als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der
geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber oder die Inhaberin das
Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet
- geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der
Inhaber oder die Inhaberin sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 500
Euro je vollendetem Lebensjahr der
erwerbsfähigen zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen, höchstens jedoch jeweils 30
000 Euro, nicht übersteigt
- angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige zu
berücksichtigende Haushaltsmitglied
- Gegenstände, die
a) für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit
unentbehrlich sind oder
b) der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxux ist.
Ansonsten spielt das Vermögen nur in einem einzigen Fall beim
Wohngeld eine Rolle, nämlich beim Mindesteinkommen. Dazu wurde
in dem entsprechenden Kapitel bereits alles gesagt.