Natürlich ist auch das Wohnamt bzw. die dortigen Sachbearbeiter nicht
unfehlbar. Schon die Vielzahl an Neuregelungen allein können mitunter schon zu
Fehlentscheidungen führen.
Hier greifen die sogenannten Rechtsbehelfe ein, die aus zwei
Möglichkeiten bestehen:
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In manchen Bundesländern wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen und
Niedersachsen wurde im Rahmen der "Verfahrensvereinfachung" der Widerspruch
abgeschafft - hier muß der Bürger direkt vor Gericht klagen, wenn er mit einem Bescheid
nicht einverstanden ist. Aus dem Bescheid der Wohngeldstelle ist in der Rechtsmittelbelehrung ersichtlich, ob ein Widerspruch oder direkt eine Klage eingereicht werden muß. |
Bei einem Widerspruch überprüft das Wohnamt einen bereits erlassenen
Bescheid nochmals. Damit wird dieser Bescheid noch nicht rechtswirksam, solange er mittels
des Widerspruches neu geprüft werden muß. Der Widerspruch selbst wird nicht von dem
Sachbearbeiter vorgenommen, der den Bescheid erlassen hat, sondern von einer anderen
Stelle im Wohnamt, der sogenannten Widerspruchstelle. Damit ist auch klar, daß es sich
bei dem Widerspruch um keine gerichtliche Auseinandersetzung handelt und auch keinerlei
Kosten für den Antragsteller, der Widerspruch einlegt, entstehen.
Insgesamt wird mit einem Widerspruch kein großes Risiko für den
Antragsteller eingegangen: schlimmstenfalls wird der Widerspruch abgelehnt. Die
Widerspruchsstelle darf den Antragsteller auch nicht schlechter stellen als vor dem
Widerspruch.