Das Wohngeld ist ausschließlich zur Zuschuß zur Miete oder
Belastung gedacht und nicht als Zuschuß zum Lebensunterhalt. Das setzt voraus, daß also
der Lebensunterhalt selbst finanziert werden muß. Daher gibt es ein Mindesteinkommen,
welches bei dem Wohngeld erreicht werden muß. Wird dieses Mindesteinkommen nicht
erreicht, kann ein Wohngeldanspruch verneint werden, auch wenn alle Voraussetzungen
sonst zutreffen würden und man dem Prinzip nach Anspruch hätte.
Das notwendige Mindesteinkommen kann man sich allein nach der
folgenden Faustformel ausrechnen:
Sozialhilferegelsatz
+ Miete + Nebenkosten = Mindesteinkommen
Der Regelsatz beläuft sich bei einem Alleinstehenden auf 364,-
, bei einem Paar auf jeweils 328,- pro Person. Zu den Nebenkosten gehören auch die Strom- und Heizungskosten, aber
auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Sollte das Mindesteinkommen nicht erreicht werden, gibt es zwei Möglichkeiten, um
dennoch einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, die wir hier
erläutern.