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Der Mietzuschuß

Personen, die ein mietähnliches Nutzungsverhältnis haben, können ebenfalls Wohngeld beantragen.

Zu diesem Personenkreis gehören

  • Inhaber eines mietähnliches Dauerwohnrechtes;
  • Inhaber einer Genossenschaftswohnung;
  • Inhaber einer Stiftswohnung;
  • Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechtes (sofern keine Lastenberechnung aufgestellt und somit kein Lastenzuschuss beantragt werden kann);
  • Obdachlose, die in eine Obdachlosenunterkunft oder in einem Wohnraum von Dritten eingewiesen worden sind.

Im letzteren Fall wird das Wohngeld nicht an die Obdachlosen ausgezahlt, sondern an die einweisende Obdachlosenbehörde.