Personen, die ein mietähnliches Nutzungsverhältnis haben, können
ebenfalls Wohngeld beantragen.
Zu diesem Personenkreis gehören
- Inhaber eines mietähnliches
Dauerwohnrechtes;
- Inhaber einer Genossenschaftswohnung;
- Inhaber einer Stiftswohnung;
- Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechtes
(sofern keine Lastenberechnung aufgestellt und somit kein Lastenzuschuss
beantragt werden kann);
- Obdachlose, die in eine
Obdachlosenunterkunft oder in einem Wohnraum von Dritten eingewiesen worden
sind.
Im letzteren Fall wird das Wohngeld nicht an die Obdachlosen
ausgezahlt, sondern an die einweisende Obdachlosenbehörde.