Für einen Lastenzuschuss antragsberechtigt sind
- Eigentümer eines Eigenheims mit nicht
mehr als zwei Wohnungen, von denen eine zum Bewohnen seitens des Antragstellers
genutzt wird; die andere Wohnung kann auch eine Einliegerwohnung sein;
- Eigentümer einer Eigentumswohnung, die
durch den Eigentümer bewohnt wird oder für dessen Angehörige bestimmt
ist;
- Eigentümer einer Kleinsiedlung (also
einem Haus mit angemessenem Land, welches dem Eigentümer durch die
gartenbauliche Nutzung einen fühlbaren Zuverdienst beschert bzw. bei
landwirtschaftlicher Nutzung der Eigenversorgung dient);
- Eigentümer einer landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle (also einer Wohn- und Siedlungsform, die neben
ausreichendem Wohnraum angemessene Wirtschaftsräume sowie eine entsprechende
betriebliche Ausstattung bietet, wodurch dem Eigentümer und seine Familie einer
weitgehende Selbstversorgung sowie durch den Verkauf von landwirtschaftlichen
Produkten eine wesentliche Einkommensverbesserung ermöglicht werden).
Generell zählen auch Miteigentümer als
"Eigentümer" in den vorgenannten Punkten.
Personen, die einen Anspruch auf Übereignung oder Bestellung einer
der oben genannten Eigentumsformen haben, können ebenfalls einen entsprechenden
Antrag auf Lastenzuschuss stellen.
In allen genannten Fällen setzt ein erfolgreicher Wohngeldantrag
voraus, daß der Antragsteller den Wohnraum auch selbst nutzt und
die entsprechenden Belastungen trägt.
Personen, die zwar Wohnraum als Eigentum besitzen, aber hier nicht
aufgeführt wurden,haben u.U. Anspruch auf den Mietzuschuss.