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Das Kinderwohngeld

Durch das Kinderwohngeld fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft der Eltern beziehungsweise des Elternteiles heraus und bildet mit diesem eine Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet in der Konsequenz, dass das bisherige ALG II nicht mehr gezahlt wird und eine Neuberechnung erfolgt. In unserem Beispiel erhält ja nur noch Andrea ALG II, Johannes bekommt sein Wohngeld.

Sehen wir uns die zu erwartende Neuberechnung an und vergleichen Sie mit der alten Berechnung:

 

lupe.jpg (1728 Byte)
- Alt Neu
Bedarf
Regelsatz Andrea 364,00 364,00
Regelsatz Johannes 215,00 -
Mietanteil Andrea 250,00 250,00
Mietanteil Johannes 250,00 -
Alleinerziehungszuschl. 131,00 131,00
Gesamtbedarf 1.210,00 745,00
Einnahmen
Kindergeld 184,00 -
Unterhalt 150,00 -
Gesamteinnahmen 334,00 0,00
Anspruch ALG II 876,00 745,00

Der Anspruch von Andrea auf das ALG II reduziert sich somit um 131 €, sie bekommt "nur" noch 745,00 €. Aber Johannes hat ja noch sein Einkommen, womit die Rechnung insgesamt so aussieht:

lupe.jpg (1728 Byte) ALG II Andrea               745,00
Wohngeld Johannes       151,00
=========================
                                 896,00

Somit bekommt Andrea sogar mehr Geld als vorher: vorher standen ihr insgesamt 876,00 € ALG II zur Verfügung, nach Antrag des Kinderwohngeldes sind es 20 € mehr - nämlich 896,00 €.

Allerdings sieht das ganze ganz anders aus, wenn das Kind ein höheres Einkommen hat. 

Warum? Wie bereits beschrieben, gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfs-, sondern zur Haushaltsgemeinschaft. Hier wird das den eigenen Lebensunterhalt übersteigende Einkommen des Kindes auf das Einkommen der Eltern angerechnet, wenn die widerlegbare Vermutung, daß man zusammen wirtschafte, zutrifft. In der Praxis kann man das nicht widerlegen - wie auch sollte ein einjähriges Baby selbst einkaufen sollen? Schauen wir uns mal die Situation von Andrea an, wenn der Unterhalt höher ist als 150 €.

lupe.jpg (1728 Byte) Während alle anderen Parameter gleich bleiben, erhält Andrea für Ihr Kind 250 € Unterhalt. Somit ergab sich vor Beantragung des Kinderwohngeldes ein Bedarf von weiterhin 1.210 € (der sich aus 579 € Regelsatz, 500 € für die Kosten der Unterkunft sowie 131 € Alleinerziehendenfreibetrag zusammensetzt). Diesem Bedarf stehen nun aber Einnahmen von 434 € gegenüber, die sich aus 250 € Unterhalt sowie 184 € Kindergeld bilden. Somit erhält Andrea in diesem Fall für sich und ihren Sohn ALG II in Höhe von 776 €.

Der ALG-II-Anspruch ist also um 100 € niedriger als im ursprünglichen Beispiel. Gleichzeitig errechnet sich für Johannes ein geringerer Wohngeldanspruch, da er ja ein höheres Einkommen erhält. Er würde jetzt 121 € Wohngeld erhalten.

Damit aber wären die Einnahmen deutlich hier als der Bedarf zur Deckung des Lebensunterhaltes:

lupe.jpg (1728 Byte) Bedarf:                       465,00 €
Kindergeld:               - 184,00 €
Unterhalt:                 - 250,00 €
Wohngeld:                - 121,00 €
==================
Ergebnis:                    90,00 €

Johannes hat also einen "Überschuss" von 90 €. Dies wird nun auf das ALG II der Mutter angerechnet. Allerdings wird eine Versicherungspauschale von 30 € abgesetzt, womit nur 60 € zu berücksichtigen ist.

Auch hier der Vergleich zwischen alter und neuer Berechnung:

Sehen wir uns die zu erwartende Neuberechnung an und vergleichen Sie mit der alten Berechnung:

lupe.jpg (1728 Byte)
- Alt Neu
Bedarf
Regelsatz Andrea 364,00 364,00
Regelsatz Johannes 215,00 -
Mietanteil Andrea 250,00 250,00
Mietanteil Johannes 250,00 -
Alleinerziehungszuschl. 131,00 131,00
Gesamtbedarf 1.210,00 745,00
Einnahmen
Kindergeld 184,00 -
Unterhalt 150,00 -
sonst. Einnahmen - 60,00
Gesamteinnahmen 334,00 60,00
Anspruch ALG II 876,00 605,00

Die Endrechnung würde also wie folgt aussehen:

lupe.jpg (1728 Byte) ALG II Andrea               605,00
Wohngeld Johannes       121,00
=========================
ALG-II-Anspruch           726,00