Durch das Kinderwohngeld fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft der
Eltern beziehungsweise des Elternteiles heraus und bildet mit diesem eine
Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet in der Konsequenz, dass das
bisherige ALG II nicht mehr gezahlt wird und eine Neuberechnung erfolgt. In unserem
Beispiel erhält ja nur noch Andrea ALG II, Johannes bekommt sein Wohngeld.
Sehen wir uns die zu erwartende Neuberechnung an und vergleichen Sie mit der
alten Berechnung:
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| - |
Alt |
Neu |
| Bedarf |
|
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| Regelsatz Andrea |
364,00 |
364,00 |
| Regelsatz Johannes |
215,00 |
- |
| Mietanteil Andrea |
250,00 |
250,00 |
| Mietanteil Johannes |
250,00 |
- |
| Alleinerziehungszuschl. |
131,00 |
131,00 |
| Gesamtbedarf |
1.210,00 |
745,00 |
| Einnahmen |
|
|
| Kindergeld |
184,00 |
- |
| Unterhalt |
150,00 |
- |
| Gesamteinnahmen |
334,00 |
0,00 |
| Anspruch ALG II |
876,00 |
745,00 |
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Der Anspruch von Andrea auf das ALG II reduziert sich somit um 131 ,
sie bekommt "nur" noch 745,00 . Aber Johannes hat ja noch sein Einkommen,
womit die Rechnung insgesamt so aussieht:
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ALG II Andrea
745,00
Wohngeld Johannes 151,00
=========================
896,00 |
Somit bekommt Andrea sogar mehr Geld als vorher: vorher standen ihr insgesamt
876,00 ALG II zur Verfügung, nach Antrag des Kinderwohngeldes sind es 20
mehr - nämlich 896,00 .
Allerdings sieht das ganze ganz anders aus, wenn das Kind ein höheres
Einkommen hat.
Warum? Wie bereits beschrieben, gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfs-,
sondern zur Haushaltsgemeinschaft. Hier wird das den eigenen Lebensunterhalt
übersteigende Einkommen des Kindes auf das Einkommen der Eltern angerechnet, wenn die
widerlegbare Vermutung, daß man zusammen wirtschafte, zutrifft. In der Praxis kann man
das nicht widerlegen - wie auch sollte ein einjähriges Baby selbst einkaufen sollen?
Schauen wir uns mal die Situation von Andrea an, wenn der Unterhalt höher ist als 150
.
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Während alle anderen Parameter gleich bleiben,
erhält Andrea für Ihr Kind 250 Unterhalt. Somit ergab sich vor Beantragung des
Kinderwohngeldes ein Bedarf von weiterhin 1.210 (der sich aus 579 Regelsatz,
500 für die Kosten der Unterkunft sowie 131 Alleinerziehendenfreibetrag
zusammensetzt). Diesem Bedarf stehen nun aber Einnahmen von 434 gegenüber, die
sich aus 250 Unterhalt sowie 184 Kindergeld bilden. Somit erhält Andrea in
diesem Fall für sich und ihren Sohn ALG II in Höhe von 776 . |
Der ALG-II-Anspruch ist also um 100 niedriger als im ursprünglichen
Beispiel. Gleichzeitig errechnet sich für Johannes ein geringerer Wohngeldanspruch, da er
ja ein höheres Einkommen erhält. Er würde jetzt 121 Wohngeld erhalten.
Damit aber wären die Einnahmen deutlich hier als der Bedarf zur Deckung des
Lebensunterhaltes:
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Bedarf:
465,00
Kindergeld:
  - 184,00
Unterhalt:
- 250,00
Wohngeld:
-
121,00
==================
Ergebnis:
90,00
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Johannes hat also einen "Überschuss" von 90 . Dies wird nun
auf das ALG II der Mutter angerechnet. Allerdings wird eine Versicherungspauschale von 30
abgesetzt, womit nur 60 zu berücksichtigen ist.
Auch hier der Vergleich zwischen alter und neuer Berechnung:
Sehen wir uns die zu erwartende Neuberechnung an und vergleichen Sie mit der
alten Berechnung:
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| - |
Alt |
Neu |
| Bedarf |
|
|
| Regelsatz Andrea |
364,00 |
364,00 |
| Regelsatz Johannes |
215,00 |
- |
| Mietanteil Andrea |
250,00 |
250,00 |
| Mietanteil Johannes |
250,00 |
- |
| Alleinerziehungszuschl. |
131,00 |
131,00 |
| Gesamtbedarf |
1.210,00 |
745,00 |
| Einnahmen |
|
|
| Kindergeld |
184,00 |
- |
| Unterhalt |
150,00 |
- |
| sonst. Einnahmen |
- |
60,00 |
| Gesamteinnahmen |
334,00 |
60,00 |
| Anspruch ALG II |
876,00 |
605,00 |
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Die Endrechnung würde also wie folgt aussehen:
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ALG II Andrea
605,00
Wohngeld Johannes 121,00
=========================
ALG-II-Anspruch
726,00 |
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