| Einkommensart |
Anrechenbarkeit
bei dem Wohngeld |
| Zinsersparnisse |
ja, sofern die Summe
der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzeitraumes 2.600 übersteigt, der
Effektivzins für ein Darlehen 5% unterschreitet und soweit der Zinsvorteil nicht nach §
8 (3) EStG zu bewerten ist |
Zivildienstgesetz
- Bezüge für Zivildienstleistende nach § 35 ZDG
- Fürsorge
- Geldbezüge
- Reisekosten
- Sachbezüge
- Urlaub
|
nein |
| Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag (§ 19 (2) und (3) EStG) |
ja |
Zuschläge zum
Lohn
- Erschwerniszuschläge (z.B. Hitze-, Wasser-, Gefahren- und Schmutzzulagen)
- Mehrarbeit
- Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3 b EStG
- Zukunftssicherungsleistungen nach § 40 b EStG
- sonstige Bezüge nach § 40 EStG, die pauschal besteuert werden (einmalige Abfindungen;
einmalige Entschädigungen; Gratifikationen, die nicht fortlaufend gezahlt werden;
Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden; Zuschläge für ein anderes Steuerjahr;
Reisekosten)
|
ja
ja
ja
nein
nein |
Zuschüsse des
Arbeitgebers zu den Beiträgen des von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers für eine
- Lebensversicherung
- eine freiwillige Versicherung in der gesetzl. Rentenversicherung
- öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
|
nein (Steuerfreiheit
beschränkt sich jedoch auf den Betrag, den der Arbeitgeber als Arbeitgeberanteil zur
gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden hätte) |
| Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
|
ja |
| Zuschüsse zur
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner |
nein |
| Zuwendungen, steuerfreie - nach § 3 Nr. 56 EStG des
Arbeitgebers an eine Pensionskasse |
ja |