| Einkommensart |
Anrechenbarkeit
bei dem Wohngeld |
| Übergangsbeihilfen
auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis |
ja |
| Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG für
ausscheidende Soldaten |
ja |
| Übergangsgeld
auf Grund gesetzl. Vorschriften wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis |
ja |
| Übergangsgeld
|
ja |
| Übergangsgeld
nach § 26a BVG |
ja |
| Übergangsgeld nach §§ 160 bis 162 SGB
III |
ja |
| Übergangsgeld
nach § 21 (4) SGB VI in Höhe
des ALG II |
ja, sofern die Leistung
nicht zum Ausschluß nach § 7 WoGG führt |
| Überstundenvergütung |
ja |
| Umzugskostenvergütung
an private Arbeitnehmer |
nein |
| Umzugskostenvergütung aus
öffentlichen Kassen |
nein |
| Unbewegliches Vermögen |
--> Vermietung und
Verpachtung |
| Unfallentschädigung nach § 43 BeamtVG |
ja |
| Unfallfürsorgeleistungen
an Beamte nach §§ 32 bis
35 BeamtVG |
ja |
| Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG |
ja |
| Unfallversicherung,
Leistungen aus einer privaten - |
ja |
Unfallversicherung nach dem SGB VII,
Leistungen aus
- Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nach §§ 56 bis 62 (Verletztenrente)
- Renten und Beihilfen an Verbliebene nach §§ 63 bis 71
- Abfindungen nach §§ 75 bis 80
- Sterbegeld nach § 64 (1)
- Erstattung der Überführungskosten nach § 64 (2)
- Leistungen nach §
3 BerufskrankheitenVO
|
ja
ja
ja
nein
nein
nein |
| Unterhaltsbeitrag
für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte nach § 38 BeamtVG |
ja |
| Unterhaltsbeitrag nach den §§ 40 und 41 BeamtVG für
Verwandte der aufsteigenden Linie und für Hinterbliebene |
ja |
Unterhaltseinnahmen
- für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, soweit sie vom Geber nach § 10 (1) Nr. 1 EStG
abgezogen werden können
- für dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten, soweit sie vom Geber nicht
abgezogen werden können
- für sonstige Personen und Kinder
- eines dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, der im Ausland lebt
|
ja |
| Unterhaltsgeld, welches aus dem
Europäischen Sozialfonds finanziert wurde (einschl. Beiträge für eine gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung) |
ja |
| Unterhaltshilfe
nach §§ 261 bis
278a LAG (ohne Pflegezulage) |
50% |
| Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe
nach dem Reparationsschädengesetz (ohne Pflegezulage) |
50% |
Unterhaltssicherungsgesetz
- allgemeine Leistungen nach § 5 USG
- Leistungen für den Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a USG
- Verdienstausfallentschädigung nach § 13 USG
ansonsten |
ja
ja
ja
nein |
| Unterhaltsvorschußgesetz,
Leistungen nach dem |
ja |
| Unterstützungsleistungen
des Betreuungswerks |
nein |