| Einkommensart |
Anrechenbarkeit
bei dem Wohngeld |
| Mehrbedarfsrente
(Schadenersatzrente zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 (1) BGB |
nein |
| Meister-BAföG |
--> Aufstiegsbildungsförderungsgesetz |
| Mietkostenzuschuß
des Arbeitgebers |
ja |
| Mietwert der eigengenutzten
Wohnung im Mehrfamilienhaus |
ja |
| Mietwert der
eigenen Wohnung bei Lastenzuschußberechtigung |
nein |
| Miles-and-More-Bonus-Programm |
ja, sofern der Rabatt den Freibetrag von
1.080 im Kalenderjahr übersteigt |
| Ministerialzulage |
ja |
| Mobilitätshilfen nach § 53 SGB III |
nein |
| Mutterschaftsgeld
nach § 200 RVO
(für gesetzl. krankenversicherte Mütter) |
ja, aber nur der nicht
auf das Erziehungsgeld angerechnete Teil |
Mutterschaftsgeld
- nach § 29 KVLK
- Zuschuß nach § 4a MuschV oder einer entsprechenden Länderregelung
|
ja, aber nur der nicht auf das
Erziehungsgeld angerechnete Teil |
| Mutterschaftsgeld
nach § 13 (2)
MuSchG (für nicht gesetzl. krankenversicherte Mütter) |
ja |
| Mutterschaftsgeld -
Arbeitgeberzuschuß nach § 14 MuSchG |
ja |
Nebenberufliche
Tätigkeiten
- als Übungsleiter
- als Ausbilder
- als Erzieher
- als Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderte Menschen im Dienst oder im Auftrag
einer inländischen Person des öffentlichen Rechtes
|
ja, soweit höher als
2.100 ; --> Aufwandsentschädigung |