| Einkommensart |
Anrechenbarkeit
bei dem Wohngeld |
| Geburtsbeihilfe
des Arbeitgebers (einmalige Zuwendung aus Anlaß der Geburt eines Kindes) |
ja |
Geldspenden
- von natürlichen Personen
- von Institutionen (öffentliche Kassen, Stiftungen)
|
ja, sofern nicht einmalig
nein |
| Gelegentliche
Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände |
ja, wenn 256 im
Jahr überschritten werden. Dann erfolgt die Anrechnung auch in voller Höhe. |
| Geringfügige Beschäftigung in
Privathaushalten nach §§ 8 und 8a SGB IV |
ja |
| Geringverdiener
nach § 8 (1) Nr. 1
SGB IV |
ja |
| Gewerbebetrieb |
--> selbstständige Arbeit |
| Gewinnanteile |
ja |
Graduiertenförderung
(sofern als Zuschuß gezahlt; dazu gehören Promotionsstipendien der
Begabtenförderungswerke, Promotionsstipendien in Graduiertenkollegs und
Promotionsstipendien nach Landesrecht
- Forschungsbeihilfen, Druckkostenzuschüsse, Reisekostenzuschüsse usw.
|
ja
nein |
| Gratifikationen |
ja |
| Gründungszuschuß nach §§ 57 ff. SGB III |
nein |
| Grundsicherungsleistung
nach SGB XII |
ja, sofern die
Leistungen nicht zum Ausschluß nach
§ 7 WoGG führen
|