| Einkommensart |
Anrechenbarkeit
bei dem Wohngeld |
| BAföG
(Zuschüsse) |
50% |
| Begabtenförderungswerke,
Leistungen der (Zuschüsse) |
50% |
| Beihilfe zum
Lebensunterhalt nach § 301 bis 301 b LAG mit Ausnahme der Pflegezulage |
50% |
| Beihilfe zum Lebensunterhalt
nach den §§
10 bis 15 Flüchtlingshilfegesetz mit Ausnahme der Pflegezulage |
50% |
| Beiträge des
Arbeitgebers zu einer Altersvorsorgeeinrichtung |
--> Entgeltumwandlung und --> Arbeitgeberanteil |
| Beitragserstattung von
Rentenbeiträgen nach § 210 SGB VI |
nein |
| Belegschaftsrabatte
(Preisnachlaß für Arbeitnehmer) |
ja, sofern der Rabatt
den Freibetrag von 1.080 im Jahr überschreitet |
| Bereitschaftsdienstentschädigung |
ja |
| Berufsausbildungsbeihilfen
nach den §§ 59
bis 75 SGB III |
50% |
| Berufsbekleidung, Überlassung
typischer |
nein |
| Berufskrankheitenverordnung
(BKV), Leistungen nach § 3 der |
nein |
| Berufsunfähigkeitsrente nach
SGB VI (alte Fassung) |
ja |
| Berufsunfähigkeitsrente,
private |
ja |
| Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,
Leistungen aus einer |
ja |
| Beteiligung an
einem Handelsgewerbe, Einnahmen aus |
ja |
| Betriebsrenten, wenn sie nicht
auf eigenen Beitragsleistungen beruhen |
ja, --> Nichtselbstständige Arbeit |
| Bezüge aus
Aktien |
ja |
| Bezüge aus GmbH-Anteilen |
ja |
| Bildungskredit
(verzinsliches Darlehen mit zeitlich bestimmter Rückzahlungspflicht) |
nein |
| Blindengeld nach Landesgesetzen |
nein |
| Blindenhilfe
nach § 72
SGB XII |
nein |
| Bundesentschädigungsgesetz,
Leistungen aus dem |
nein |
Bundesversorgungsgesetz (BVG),
einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem -
und darauf verweisende Gesetzen |
- Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene (Witwen und Waisen)
|
nein |
- Ausgleichsrente für Beschädigte nach dem BVG
|
ja |
- Ausgleichrente für Beschädigte, wenn Pflegezulage nach § 35 BVG bezogen wird
|
50% |
- Ausgleichsrente für Beschädigte, wenn Pflegezulage mindestens nach Stufe III nach
§ 35 BVG
bezogen wird
|
nein |
- Ausgleichrente für Hinterbliebene (Witwen und Waisen)
|
ja |
|
|
ja |
- Ehegattenzuschlag für Beschädigte
|
ja |
- Ehegattenzuschlag für Beschädigte, wenn Pflegezulage nach § 35 BVG bezogen
wird
|
nein |
|
|
ja |
- Kinderzuschlag für Beschädigte
|
nein |
- Pflegezulage für Beschädigte
|
nein |
- Bestattungsgeld für verstorbene Beschädigte an Hinterbliebene
|
nein |
- Sterbegeld für verstorbene Beschädigte an Hinterbliebene
|
nein |
- Schwerstbeschädigtenzulage zur Grundrente für Beschädigte
|
nein |
- Alterszulage (ab 65. Lebensjahr) zur Grundrente für Beschädigte
|
nein |
- Führhundzulage für beschädigte Blinde (Blindenführhundzulage)
|
nein |
- Mehrverschleißzulage für Kleider und Wäsche für Beschädigte
|
nein |
- Schadensausgleich für Witwen
|
ja |
|
|
ja |
- Witwenbeihilfe nach § 48 BVG
(wird nur zu 2/3 geleistet)
- Grundrente zu 2/3
- Ausgleichsrente zu 2/3
- Schadensausgleich zu 2/3
|
nein
ja
ja |
- Grundrente zu 2/3
- Ausgleichsrente zu 2/3
|
nein
ja |
- Witwenbeihilfe nach § 48 BVG,
wenn der Beschädigte einen GdB von 30 bis 90 hatte (keine Aufteilung in Grund- und
Ausgleichsrente)
|
ja |
- Waisenbeihilfe nach § 48 BVG,
wenn der Beschädigte einen GdB von 30 bis 90 hatte (keine Aufteilung in Grund- und
Ausgleichsrente)
|
ja |
|