In bestimmten Fällen wird
Eigentümern von (Familien-)Häusern der Lastenzuschuss verweigert. Dann
greift der Mietzuschuss, den Eigentümer und
Miteigentümer von
- Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen;
- gemischt genutzten Gebäuden,
Geschäftshäusern und Gewerbebetrieben;
- Ein- und Zweifamilienhäusern, deren
gesamte Wohn- und Nutzfläche mehr als zur Hälfte als
Geschäftsraum genutzt wird oder die im Hinblick auf den
Geschäftsraum nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als
Eigentum angesehen werden können.
Voraussetzung in allen Fällen ist es,
daß der Antragsteller eine Wohnung in seinem Gebäude
bewohnt.
Auch Inhaber von landwirtschaftlichen Betriebe
sind antragsberechtigt, sofern sie keinen Lastenzuschuss
beantragen können.