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Der Mietzuschuß

In bestimmten Fällen wird Eigentümern von (Familien-)Häusern der Lastenzuschuss verweigert. Dann greift der Mietzuschuss, den Eigentümer und Miteigentümer von

  • Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen;
  • gemischt genutzten Gebäuden, Geschäftshäusern und Gewerbebetrieben;
  • Ein- und Zweifamilienhäusern, deren gesamte Wohn- und Nutzfläche mehr als zur Hälfte als Geschäftsraum genutzt wird oder die im Hinblick auf den Geschäftsraum nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als Eigentum angesehen werden können.

Voraussetzung in allen Fällen ist es, daß der Antragsteller eine Wohnung in seinem Gebäude bewohnt.

Auch Inhaber von landwirtschaftlichen Betriebe sind antragsberechtigt, sofern sie keinen Lastenzuschuss beantragen können.