Widersprüche müssen innerhalb eines Monates nach Erhalt
des entsprechenden Bescheids beim Wohnamt eingelegt werden. Erfolgt kein
(fristgerechter) Widerspruch, wird der Erlaß rechtswirksam.
Dabei bedeutet "nach Erhalt",
daß die Frist mit dem Zugang des Bescheides bei Ihnen beginnt, also ab dem Tag,
an dem die Post den Bescheid in den Briefkasten
abgelegt und der Bescheid dann von dem Antragsteller zu den üblichen Zeiten
(also vormittags) entnommen wurde.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen Feiertag, so gilt die Frist gewahrt, wenn der Widerspruch am folgenden
Werktag beim Arbeitsamt eingeht.
Ist die Zeit sehr knapp, kann der Widerspruch fristwahrend
auch bei jeder anderen inländischen Behörde (also
Polizei-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Gericht) eingelegt werden. Von dort
wird der Widerspruch dann an das Wohnamt weitergeleitet.
Ein Einschreiben mit Rückschein
sollte man nur bei ausreichender Zeit verwenden, da eine längere Laufzeit des
Briefes unter Umständen die Frist verletzt. Daher ist der sicherste Weg immer
die persönliche Abgabe bei dem Wohnamt. In diesem Fall sollte man sich aber die
Abgabe auf einem Durchschlag mit dem Eingangsstempel
des Wohnamtes quittieren lassen.
Wenn jemand ohne Verschulden darin gehindert wurde, die
Widerspruchsfrist einzuhalten, kann er einen Antrag auf die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragen.
Allerdings gelten dafür strenge Kriterien. Unter Umständen könnten sie erfüllt
sein, wenn der Bescheid während eines Auslandsaufenthaltes (Urlaub) zugestellt
wurde.
Krankheit gilt nicht als Voraussetzung - es sei denn, es
lag ein Unfall mit Krankenhausaufenthalt vor und es konnte kein
Familienangehöriger mit der Einlegung des Widerspruches beauftragt werden.