Beim Wohngeld spielt das Einkommen neben den Kosten für die Unterkunft
und der Anzahl der Familienmitglieder eine entscheidende Rolle. Zur Berechnung
herangezogen wird das Gesamteinkommen aller Familienmitglieder.
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Bei dem Wohngeld gibt es ein Mindesteinkommen, welches erreicht werden
muß, um einen Anspruch zu haben. Alle weiteren Informationen zu diesem Mindesteinkommen
finden Sie hier. |
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Beim Wohngeld wird bei einem Erwerbseinkommen immer vom Bruttobetrag
ausgegangen. Bei Renten, Arbeitslosengeld oder BAföG und anderen Leistungen, die nicht
durch eine Arbeitstätigkeit gezahlt werden, ist immer von dem Betrag auszugehen, den der
Antragsteller erhält. |
Im folgenden erläutern wir die verschiedenen Einkommensarten:
Einnahmen aus nichtselbstständiger
Arbeit
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für
eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus
früheren Dienstleistungen.
Vollkommen uninteressant ist es dabei, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen
handelt und ob ein Rechtsanspruch darauf besteht.

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Zum Arbeitslohn zählen daher neben dem eigentlich
Entgelt auch steuerpflichtige Entschädigungen für entgangenen Lohn, Lohnzuschläge,
Sachleistungen, die Überlassung von betrieblichen Einrichtungen zur privaten Nutzung wie
das Dienstauto und auch Trinkgelder oberhalb der Freigrenzen. |
Das Einkommen muß vom Arbeitgeber mit einer separat beim Wohnamt zu erhaltenden
Einkommensbescheinigung bestätigt werden.
Bei dieser Einkommensart kann man Werbungskosten geltend machen. Prinzipiell werden
automatisch 920,- € als Pauschale für die Werbungskosten berücksichtigt, das
sind 76,67 € im Monat. Allerdings kann man auch höhere Werbungskosten geltend
machen, die man z.B. durch den Bescheid des Finanzamtes nachweisen muß. Zu den
akzeptierten Werbungskosten gehören
- Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte;
- Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, also z.B. Werkzeuge und typische Berufsbekleidung;
- notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten
doppelten Haushaltsführung entstehen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft
Die Höhe der Einkünfte in diesem Bereich ergibt sich aus dem Gewinn. Das
Einkommenssteuergesetz definiert den Begriff "Gewinn" so:
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...der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen
am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der
Einlagen. |
Damit ergibt sich der Gewinn aus einer Bilanz. Für bestimmte
selbstständige Tätigkeiten und gewerbliche Betriebe unter einer gewissen Größe muß
keine Bilanz aufgestellt werden, hier genügt gemäß §4 Abs. 3 EStG eine
Einnahme-Überschuß-Rechnung. Der Gewinn ist dann der Überschuß der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben:
Betriebseinnahmen
- Betriebsausgaben
_________________
= Gewinn
Als Nachweis über die Einkünfte muß der jeweils letzte Steuerbescheid
bzw. die letzte Steuererklärung mit einem Beglaubigungsvermerk des Finanzamtes dem
Wohngeldantrag beigelegt werden.
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
Zu dieser Einkunftsart gehören
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also besonders
Grundstücke, Gebäude oder Teilen davon, Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen
sind sowie Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen, zum Beispiel das Erbbaurecht;
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, besonders von beweglichem
Betriebsvermögen;
- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von
schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten;
- Einkünfte aus dem Verkauf von Miet- und Pachtzinsforderungen. Dies gilt auch dann, wenn
die Einkünfte im Verkaufspreis von Grundstücken enthalten sind und die Pacht- oder
Mietzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Verkäufer noch Besitzer war.
Bei dieser Einkommensart kann man Werbungskosten geltend machen. Zu den
akzeptierten Werbungskosten gehören
- Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einnahme im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen;
- Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeträge, soweit
sie sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur
Einnahmeerzielung dienen;
- Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen.
Diese Einkunftsart wie auch eventuelle Werbungskosten müssen mit dem
letzten Steuerbescheid oder andere zeitnahe Dokumente nachgewiesen werden!
Einkünfte aus Renten
Darunter fallen zum Beispiel
- Altersruhegeld
- Witwenrente
- Waisenrente
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Versorgungs- oder Entschädigungsrente und
- Rentenleistungen aus privaten Versicherungen,
aber auch
- Pensionen und
- Firmenrenten
Einmalige Sonderzahlungen bei der Rente werden ebenso berücksichtigt.
Als Nachweis ist der letzte Rentenbescheid bzw. bei Pensionen oder
Firmenrenten der jeweilige Bescheid dem Wohngeldantrag beizufügen!
Einmaliges Einkommen in den
letzten 3 Jahren
Das können zum Beispiel
- Abfindungen
- Vorauszahlungen
- Gehaltsnachzahlungen
- Rentennachzahlungen
- Unterhaltsnachzahlungen oder auch
- Versicherungsleistungen zur Altersvorsorge
sein.
Als Nachweis ist der jeweilige Bescheid dem Wohngeldantrag beizufügen!
Einnahmen aus Kapitalvermögen
Darunter fallen zum Beispiel
- Gewinnbeteiligungen
- Zinsen aus Sparguthaben einschließlich Sparerfreibetrag oder
- Dividenden
Diese Einkommensart hat in letzter Zeit zu vermehrten Anfragen an unsere
Hotline, in unserem Forum und auch per Mail geführt, da viele Wohngeldbezieher Schreiben
von ihrem Wohnamt bekommen haben, in denen ihnen zu Unrecht bezogene Leistungen
vorgeworfen worden sind. Grund: sie haben ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht
im Antrag angegeben.

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Geben Sie daher auf jeden Fall etwaige Einnahmen und
Zinsen an. Das Wohnamt kann (und wird) diese Daten früher oder später abgleichen und
falsche Angaben entsprechend ahnden! |
Sonstige Einkünfte
Das sind zum Beispiel
- Leistungen des Arbeitsamtes (z.B. Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld)
- Krankengeld
- Krankentagegeld
- Unterhaltszahlungen
- Stipendien
- Ausbildungsvergütung
- Gelegenheitsverdienste
- Trinkgeld
- Pflege - und Erziehungsgeld
- Sachbezüge
- Pflegegeld für Pflegebedürftige
- Übergangs- und Verletztengeld in Höhe des ALG II
- Kindergeld
Nicht alle aufgeführten Einkommen werden auf das Wohngeld angerechnet, sollten aber
dennoch angegeben werden, da sie dann bei der Berechnung des notwendigen Mindesteinkommens
u.U. eine Rolle spielen.
Nicht anrechenbares Einkommen
Nicht relevant für das Wohngeld und damit auch nicht bei der Einkommensermittlung von
Interesse sind folgende Leistungen:
- aufgenommene Darlehen und Tilgung aus gewährten Darlehen
- bestimmte Leistungen Dritter im Zusammenhang mit Versicherungen
- Steuerrückzahlungen
- Kindergeld
- Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,- €
Die Pauschalen beim Einkommen
Bei einem Erwerbseinkommen können pauschale Abzüge erfolgen.
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Als Erwerbseinkommen gelten Einkommen, die durch eine Arbeitstätigkeit
gekennzeichnet sind, also z.B. ein Angestelltenverhältnis oder eine selbstständige
Arbeit. Auch die Renten zählen zu diesen Erwerbseinkommen. Bei Transferleistungen des
Staates, also z.B. das Arbeitslosengeld oder das BAföG, und allen anderen Einkommen wie
z.B. Unterhalt, wird nur die Mindestpauschale von 6% angewendet! |
Diese Abzüge erfolgen jeweils in Höhe von 10%, wenn
- Steuern vom Einkommen (Lohnsteuer)
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden.
Wer also nur Steuern vom Einkommen zahlt, aber weder Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung noch zur gesetzlichen Rentenversicherung, wird einen
pauschalen Abzug von 10% des Einkommens erfahren.
Wer dagegen keine Steuern vom Einkommen, dafür aber Pflichtbeiträge zur Kranken- und
Rentenversicherung nachweisen kann, kommt in den Genuß einer 20%tigen Pauschale.
Schließlich werden 30% von Einkommen abgerechnet, wenn jemand Steuern vom Einkommen und
auch Pflichtbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen hat.
Unter bestimmten Umständen werden auch private Absicherungen bei bei der Renten- und
der Kranken-/Pflegeversicherung akzeptiert.
Voraussetzung dafür ist allerdings, daß diese Beiträge den gleichen Zweck wie die
Pflichtbeiträge haben, also für den Beitragszahler oder dessen Familie
- die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Verbesserung und zur
Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder
- die wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der
Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und Alter
- oder die wirtschaftliche Sicherung für Hinterbliebenen
gewährleistet sind.
Als Beiträge zählen demzufolge
- freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen
Rentenversicherung oder zur Alterssicherung der Landeswirte
- freiwillige Beiträge zur privaten Krankenkenversicherung einschließlich
Krankentagegeldversicherung und zur privaten Pflegeversicherung
- Beiträge zur Kapital-Lebensversicherung und zur privaten Rentenversicherung
- Beiträge zu Pensions- und Versorgungskassen
- Beiträge zur Berufs-, Erwerbs- und Dienstunfähigkeitsversicherung
- Beiträge zu Betriebsgemeinschaftskassen für zusätzliches Ruhegeld.
Dabei sind keine einmalige Beiträge berücksichtigungsfähig, sondern ausschließlich
laufende Beitragszahlungen, also monatliche, halbjährliche oder jährliche.
Keine vergleichbaren Beiträge sind
- Beiträge zu Sachversicherungen (u.a. Gebäude- und Hausratsversicherungen)
- Beiträge zur Haftpflichtversicherung einschließlich Kfz-Haftpflichtversicherung
- Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung
- Beiträge zur Sterbeversicherung.
Ausgeschlossen sind die Absetzmöglichkeiten
- bei einer im wesentlichen beitragsfreien Sicherung (z.B. bei Beamten hinsichtlich der
Alters- und Hinterbliebenenversorgung)
- bei einer drittfinanzierten Sicherung (z.B. bei Bezug ALG I)