Anspruchsberechtigung
Es gibt zwei Personengruppen, die wohngeldberechtigt sind. Dementsprechend gibt es auch
zwei Arten des Wohngeldes: den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss.
Mietzuschuss erhalten alle, die
- Mieter einer Wohnung sind;
- in einem dem Mietverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis stehen
- (in bestimmten Ausnahmefällen) Eigentümer eines Mehrfamilienhauses sind, in dem sie
selbst eine Wohnung für eigene Wohnzwecke benutzen;
- Heimbewohner.
Den Lastenzuschuss erhalten
- die Eigentümer eines Eigenheimes (max. 2 Wohnungen);
- die Eigentümer einer Eigentumswohnung;
- die Eigentümer einer Kleinsiedlung oder einer sogenannten landwirtschaftlichen
Nebenerwerbsstelle;
- die Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes.
Es gibt bei der Berechtigung jedoch Ausnahmen.
Demnach sind nicht wohngeldberechtigt die Empfänger von
- ALG II, sofern darin die Kosten für die Unterkunft enthalten ist
- Sozialgeld
- Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB II (ALG II)
- Übergangsgelder in Höhe des Betrages des ALG II
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des ALG II
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit
- Sozialhilfe
- ergänzender Hilfen zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in stationären
Einrichtungen, die den Lebensunterhalt umfassen und nach dem Bundesversorgungsgesetz
gewährt werden
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Kinder- und Jugendpflege in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen
gehören, die diese Leistungen empfangen
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Auch Studenten und Lehrlinge haben nicht unbedingt einen Anspruch auf Wohngeld. Auf diese beiden Personengruppen gehen wir hier gesondert ein.
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Der Ausschluß vom Wohngeldanspruch für ALG II-Empfänger gilt nicht,
wenn das ALG II als Darlehen gezahlt wird. |
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Fällt eine der oben genannten Leistungen wegen einer Sanktion (=Strafe)
weg, ist dennoch kein Anspruch auf Wohngeld vorhanden. |
Anspruch bei Ausländern
Die Antragsberechtigung für das Wohngeld oder den Lastenzuschuß ist nicht an die
deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, Ausländer können also (theoretisch) auch das
Wohngeld auch beantragen.
Es haben allerdings nur Ausländer einen Wohngeldanspruch, die sich tatsächlich in
Deutschland aufhalten und
- einen Aufenthaltstitel nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben
- einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz haben
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen haben
- die Rechtstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die
Rechtstellung heimatloser Ausländer haben
- aufgrund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitel befreit sind
Bestehen zwischen Deutschland und einem anderen Staat völkerrechtliche Verträge, nach
denen Deutschland auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit von etwaigen Sozialleistungen an
die Staatsbürger dieses Landes befreit sind, entfällt der Wohngeldanspruch.
Auch bei bestimmten Personengruppen unter den in Deutschland lebenden Ausländern wird
ein Anspruch verneint. Entsprechende Ausführungen sind hier
zu finden.