Für Auszubildende wird in der Regel kein
Wohngeld bezahlt.
Ein Wohngeldanspruch bei Azubis ist dann
ausgeschlossen, wenn der Auszubildende dem Grunde nach Anspruch auf die
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hat (was in der Praxis für
jeden Azubi gilt).
Dabei ist es vollkommen egal, ob BAB-Leistungen
beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen
Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAB gezahlt wird oder
nicht.
Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann
ausgeschlossen, wenn alle Familienmitglieder eines Haushaltes dem
Grunde nach Anspruch auf BAB haben. Ist auch nur ein Familienmitglied
nicht Azubi (oder Student), besteht Anspruch auf das Wohngeld.
Hat zum Beispiel ein Azubipaar
(unabhängig, ob
miteinander verheiratet oder nicht) ein gemeinsames Kind, sind zwar die
beiden Auszubildenden nicht wohngeldberechtigt. Da das Kind aber nicht
in der Ausbiildung steckt und somit auch kein BAB beantragen kann, ist
der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt.
In den folgenden Fällen kann trotz den
oben genannten Ausschlussgründen von Auszubildenden Wohngeld
beantragt werden,
- wenn keine nach dem BAB
förderungswürdige Ausbildung vorliegt;
- eine weitere Förderung dem Grunde nach
nicht gegeben ist (zum Beispiel bei einer Zweitausbildung);
- wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich
des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger);
Alle weiteren Infos nicht nur dazu findet man auf lehreundgeld.de
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