Zu § 9 (Miete)

Zu § 9 Abs. 1

9.11 Mietvertrag

Ein Mietvertrag kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen sein. Entsprechendes gilt für die
Vereinbarung eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses.

9.12 Vereinbartes Entgelt

(1) Das vereinbarte Entgelt ist der Betrag, der sich aus dem Mietvertrag oder einer diesen Vertrag
ergänzenden Vereinbarung ergibt. In Fällen der Mietminderung ist eine Vereinbarung mit dem Vermieter
oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich. Dagegen ist eine einseitige Mietminderung durch den Mieter
nicht zu berücksichtigen.

(2) Im Fall eines gemeinsamen Mietverhältnisses von Personen, die keine Haushaltsmitglieder im Sinne des
§ 5 Abs. 1 bis 5 WoGG sind, ist als Entgelt der Betrag anzusetzen, der dem Anteil an der Gesamtzahl der
Mietparteien entspricht, es sei denn, dass sich aus dem Mietvertrag oder einer Vereinbarung der Mieter im
Innenverhältnis etwas anderes ergibt.

9.13 Umlagen

Zur Miete gehören auch die in § 2 Nr. 1, 2, 3 und 7 bis 17 BetrKV genannten Betriebskosten ohne
Rücksicht darauf, ob sie in der Miete enthalten sind oder als Umlagen neben der Miete erhoben werden.

9.14 Zuschläge

Zur Miete gehören auch Zuschläge im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 NMV

9.15 Vergütungen

Zur wohngeldfähigen Miete rechnen Vergütungen für die Überlassung von üblichen Einbaumöbeln und für übliche
elektrische Haushaltsgeräte. Dagegen gehören die Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche
Wohnraumnutzung betreffen, insbesondere Vergütungen für die Überlassung einer Garage (vgl. Nummer 10.02
Abs. 2), eines Stellplatzes oder eine
s Hausgartens nicht zur wohngeldfähigen Miete.

9.16 Zahlungen an Dritte

Zu den Beträgen im Sinne des § 2 Abs. 1 WoGV gehören z. B. die Gebühren für Straßenreinigung,
Abwasserbeseitigung und Müllabfuhr, wenn sie von dem Mieter unmittelbar an die Gemeinde bezahlt werden.

Zu § 9 Abs. 2

9.21 Eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser

(1) Eine eigenständig gewerbliche Lieferung liegt vor, wenn die Versorgung mit Wärme und Warmwasser nicht
lediglich als Teil der Verpflichtungen aus einem Miet- oder Nutzungsverhältnis erfolgt, sondern aufgrund
selbstständiger Vereinbarungen mit dem Vermieter oder einem Dritten.

(2) Erfasst wird jede Art der eigenständig gewerblichen Wärme- und Warmwasserlieferung, unabhängig davon,
ob sie im Liefervertrag als Direkt-, Nah- oder Fernwärmelieferung bezeichnet wird. Die eigenständige Lieferung
kann auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoGG
erfolgen.

(3) Werden die Kosten der Lieferung von Wärme oder Warmwasser nach Grund-, Arbeits- und Verrechnungs-
preis untergliedert in Rechnung gestellt, sind der Miete nur die im Grundpreis enthaltenen Beträge für Kapital-
kosten, Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten hinzuzurechnen. Die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen sind der Miete nicht hinzuzurechnen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in
den Kosten der eigenständigen Lieferung von Wärme und Warmwasser enthalten sind oder gesondert erhoben
werden.

9.22 Untermietzuschlag

Untermietzuschlag ist der vom Hauptmieter an den Vermieter zu zahlende Mehrbetrag, der die zusätzliche Abnutzung
des gemieteten Wohnraums durch den Untermieter abgilt.

9.23 Einbaumöbel

Einbaumöbel müssen fest mit dem Gebäude verbunden sein; nicht erheblich ist, ob sie nur unter Zerstörung oder
Beschädigung des einen oder des anderen entfernt werden können.

Zu § 9 Abs. 3

9.31 Mietwert

Als Mietwert des Wohnraums nach § 7 WoGV ist höchstens die preisrechtlich zulässige Miete zugrunde zu legen,
wenn die Vermietung des Wohnraums preisrechtlichen Vorschriften unterliegt.

9.32 Miete bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen

Als Miete bei Heimbewohnern und Heimbewohnerinnen ist der maßgebende Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1
WoGG zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 11.11 Abs. 2).