Vereinbarung eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses.
ergänzenden Vereinbarung ergibt. In Fällen der Mietminderung ist eine Vereinbarung mit
dem Vermieter
oder ein rechtskräftiges Urteil erforderlich. Dagegen ist eine einseitige Mietminderung
durch den Mieter
nicht zu berücksichtigen.
(2) Im Fall eines gemeinsamen Mietverhältnisses von Personen, die keine
Haushaltsmitglieder im Sinne des
§ 5 Abs. 1 bis 5 WoGG sind, ist als Entgelt der Betrag anzusetzen, der dem Anteil an der
Gesamtzahl der
Mietparteien entspricht, es sei denn, dass sich aus dem Mietvertrag oder einer
Vereinbarung der Mieter im
Innenverhältnis etwas anderes ergibt.
Rücksicht darauf, ob sie in der Miete enthalten sind oder als Umlagen neben der Miete
erhoben werden.
elektrische Haushaltsgeräte. Dagegen gehören die Vergütungen für Leistungen, die nicht
die eigentliche
Wohnraumnutzung betreffen, insbesondere Vergütungen für die Überlassung einer Garage
(vgl. Nummer 10.02
Abs. 2), eines Stellplatzes oder eines Hausgartens nicht zur
wohngeldfähigen Miete.
Abwasserbeseitigung und Müllabfuhr, wenn sie von dem Mieter unmittelbar an die Gemeinde
bezahlt werden.
lediglich als Teil der Verpflichtungen aus einem Miet- oder Nutzungsverhältnis erfolgt,
sondern aufgrund
selbstständiger Vereinbarungen mit dem Vermieter oder einem Dritten.
ob sie im Liefervertrag als Direkt-, Nah- oder Fernwärmelieferung bezeichnet wird. Die
eigenständige Lieferung
kann auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen im Sinne des § 9 Abs.
2 Nr. 1 WoGG
erfolgen.
preis untergliedert in Rechnung gestellt, sind der Miete nur die im Grundpreis enthaltenen
Beträge für Kapital-
kosten, Abschreibungen sowie für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten hinzuzurechnen.
Die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen sind der Miete nicht hinzuzurechnen, ohne Rücksicht
darauf, ob sie in
den Kosten der eigenständigen Lieferung von Wärme und Warmwasser enthalten sind oder
gesondert erhoben
werden.
des gemieteten Wohnraums durch den Untermieter abgilt.
Beschädigung des einen oder des anderen entfernt werden können.
wenn die Vermietung des Wohnraums preisrechtlichen Vorschriften unterliegt.
WoGG zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 11.11 Abs. 2).