Zu § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)

Zu § 7 Abs. 1

7.11 Ausschlussgründe

Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9
WoGG genannten Leistungen empfangen und bei der Berechnung dieser Leistung Kosten der Unterkunft
berücksichtigt worden sind. Die Tatsache, dass die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind,
ist in der Regel durch Vorlage des Bescheides des zuständigen Leistungsträgers nachzuweisen.

Zu § 7 Abs. 3

7.31 Sanktion

(1) Eine Sanktion im Sinne des § 7 Abs. 3 WoGG ist die vollständige Versagung einer Leistung als Folge
wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzung nach dem jeweiligen Leistungsgesetz. Die Wohngeldbehörde
hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Pflichtverletzung vorgelegen hat.

(2) Nicht um eine Sanktion im Sinne des § 7 Abs. 3 WoGG handelt es sich insbesondere, wenn