Zu § 7 (Ausschluss vom Wohngeld)
Zu § 7 Abs. 1
7.11 Ausschlussgründe
Haushaltsmitglieder sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie
eine der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9
WoGG genannten Leistungen empfangen und bei der Berechnung dieser Leistung Kosten der
Unterkunft
berücksichtigt worden sind. Die Tatsache, dass die Kosten der Unterkunft berücksichtigt
worden sind,
ist in der Regel durch Vorlage des Bescheides des zuständigen Leistungsträgers
nachzuweisen.
Zu § 7 Abs. 3
7.31 Sanktion
(1) Eine Sanktion im Sinne des § 7 Abs. 3 WoGG ist die
vollständige Versagung einer Leistung als Folge
wiederholter, schuldhafter Pflichtverletzung nach dem jeweiligen Leistungsgesetz. Die
Wohngeldbehörde
hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob tatsächlich eine solche Pflichtverletzung
vorgelegen hat.
(2) Nicht um eine Sanktion im Sinne des § 7 Abs. 3 WoGG
handelt es sich insbesondere, wenn
- die Leistung nach § 7 Abs. 4a SGB II wegen Verstoßes gegen die
Erreichbarkeits-Anordnung
vom 23. Oktober 1997 in der Fassung vom 16. November 2004 versagt wird,
- nach § 22 Abs. 2a Satz 1 bis 3 SGB II keine Leistungen von
Kosten der Unterkunft für Personen
unter 25 Jahren nach einem Umzug ohne die notwendige Zusicherung der Leistung durch den
kommunalen Träger erbracht werden,
- nach § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II Leistungen von Kosten der
Unterkunft für Personen, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben nicht erbracht werden, weil diese vor der
Beantragung von
Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Leistungsberechtigung
herbeizuführen, oder
- Haushaltsmitgliedern eine Leistung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGG
wegen fehlender Mitwirkung nach
den §§ 60 ff. SGB I vollständig versagt oder entzogen worden ist